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Für den Freymann allhie
Mit dem Schwerd zu richten.
Fl. kr.
Erstens / bey dem Malefiz- oder angestellten Rechts-Tag / vor das Auffwarten / übernehmen und hinausführen 1. -
Für das Richten mit dem Schwerd 2. -
Vor das Grab zumachen 1. -
Für Hau- und Schauffeln - 30.
Strick und Handschuch - 15.
Für die Suppen - 6.
Seinem Knecht / so er einen hierzu braucht 1. -
Strang.
Für das Auffwarten / Ubernehmen / und das Außführen / wie vor bey dem Malefiz-Tag 1. -
Für das Richten mit dem Strang 2. -
Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/2&oldid=- (Version vom 1.8.2018)