Seite:Malefitz Unkostens-Ordnung.djvu/12

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Fl. kr.
Für die Händ einzubinden - 15.
Dann die Armb - 15.
Vnd rev. die Füsse auch - 15.
Als nun der Sünder also gebunden / so werden Pech-Spähnl- oder Nägel gemacht / solche unter die Daumb / und andere Nägel / zwischen denen Nägeln und der Hand hinnein geschoben und angezündt / für solch gantze Verrichtung 1. 30.
Mit den brinnenden Fackeln / unter denen Achseln oder Yexen zu brennen 1. 30.
Und da man die Delinquenten widerumben verbinden und hailen muß / (darunter aber der Hailungs-Kosten verstanden ist) jeder Gang - 15.

Benebens / da sich fürtershin bey denen Richtstätten / Stock und Galgen

Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)