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150. Wir haben ein Gesetz, und danach muß er sterben.

1498 hat Ein Rath zu Lübeck einen Schneiderknecht wegen Missethat in die Frohnerei setzen lassen, und nach Urtel und Recht zum Tode führen wollen. Ob nun zwar der Knecht ein ruchloser Gesell gewesen, hat sich doch der Domdechant, Herr Wilhelm Westfal, seiner angenommen und vorgegeben: er sei geweiht; deshalb solle sich Ein Rath nicht ferner an ihm vergreifen, sondern ihn dem Kapitel übergeben. Da dem nun Ein Rath keine Folge leisten wollen, dräuten die Stiftsherren, die Stadt in den Bann zu thun. Ein Rath aber ließ ihnen sagen: sie sollten der Kirche und ihrer Bücher warten, und die Obrigkeit Diebe und Mörder richten lassen; denn Gott hätte der weltlichen Obrigkeit das Schwert, und den Geistlichen die Bücher befohlen. Damit ließ Ein Rath den Übelthäter wider des Kapitels Willen nehmen und eine Spanne kürzer machen.

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Ernst Deecke: Lübische Geschichten und Sagen. Carl Boldemann, Lübeck 1852, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Luebische_Geschichten_und_Sagen.djvu/273&oldid=- (Version vom 1.8.2018)