1452 Montags vor Kreuzerhöhung sind vor dem Rathhause zu Lübeck am Eingange 2 eherne Beischläge gesetzt, wovon das eine mit dem Conterfeit des Kaisers 3½ S 17 L 8 , das andere mit dem wilden Mann 4 S 12 gewogen.
Mit denselben hat es vorzeiten folgende Bewandtniß gehabt. Wenn etwa in der Woche Gerichtstag gewesen und Ein Rath der Bürger Sachen gehört, sind die beiden ältesten Burgemeister, der eine auf die eine und der andere auf die andere Bank, gesessen, haben die Bürger in gemeinen Sachen selbst abgehört, und alsbald entschieden. Sind aber wichtige Sachen vorgekommen, die sie nicht entscheiden mögen, so sind beide Burgemeister ins Rathhaus gegangen, und haben den ganzen Rath aus der Kirche holen lassen. Da ist denn von neuem geklagt und in der Sache ferner ergangen, was recht ist.
Auch haben die alten Patrizier es so gehalten, daß, wenn ein Bräutigam unter den Junkern gewesen, er acht Tage vor der Hochzeit in seinem besten Gewand eine Stunde lang an der Beischläge einem stehen müssen. Hatte dann Jemand was auf ihn zu sprechen, ist er von der Stätte abgewiesen und hat auch die Braut nicht bekommen können; bis Niemand ferner auf ihn gesprochen.
Ernst Deecke: Lübische Geschichten und Sagen. Carl Boldemann, Lübeck 1852, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Luebische_Geschichten_und_Sagen.djvu/228&oldid=- (Version vom 1.8.2018)