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des größten Theils von Deutschland und im Laufe der Zeit zur Höhe von Paris sich erheben[1].

Die preußische Regierung hat schon im Jahre 1836 allgemeine Bestimmungen festgesetzt und publicirt, welche sie bei Ertheilung von Concessionen zu Anlegung von Eisenbahnen und zu Errichtung von Actien-Compagnien für diesen Zweck zu Grunde legen zu wollen erklärte[2]. Man hat darin die Absicht, den Eisenbahn-Unternehmungen

  1. Mit diesen Worten hat Verf. in einem 1834 an die preuß. Regierung eingereichten Memoire: Über die Herstellung eines preußischen Eisenbahnsystems, die Vortheile dieser Maßregel geschildert. Der Handelsstand von Berlin erlangte dadurch eine so lebhafte Überzeugung von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit dieser Maßregel, daß die angesehensten Mitglieder desselben im Frühjahre 1835 mit dem Verf. zusammentraten, um der königlich preußischen Regierung zu Herstellung einer Eisenbahn-Verbindung zwischen Hamburg, Berlin, Magdeburg, Leipzig und Dresden Vorschläge zu machen.
  2. Allgemeine Bestimmungen der k. preußischen Regierung, welche bei denjenigen Eisenbahn-Unternehmungen, die zur Genehmigung geeignet befunden worden, den weiteren Verhandlungen zur Vorbereitung der Allerhöchsten Bestätigung der Gesellschaft und Ertheilung der Concession zu Grunde zu legen sind.
    I. Nachdem die vorläufige Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn in der beabsichtigten Richtung im Allgemeinen ertheilt worden, wird der Chef der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bauwesen eine Frist bestimmen, binnen welcher der Nachweis zu führen ist, daß das für das Unternehmen überschläglich erforderliche Capital wenigstens bis zur Höhe von zwei Drittheilen gezeichnet, und die Gesellschaft nach einem von den Actienzeichnern vereinbarten Statute wirklich zusammengetreten sei.
    II. In diesem Statut, welches zur Allerhöchsten Genehmigung einzureichen ist, müssen hinsichtlich der Actien und der Verpflichtungen der Actienzeichner folgende Grundsätze beachtet werden:
    1) Die Actien, deren Ausfertigung stempelfrei erfolgen kann, dürfen auf den Inhaber gestellt werden.
    2) Die Ausgabe der Actien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung von Promessen, Interimsscheinen und dergleichen, welche auf den Inhaber gestellt sind. Über Partialzahlungen dürfen blos einfache Quittungen auf den Namen lautend ertheilt werden.
    3) Der erste Zeichner der Actie ist für die Einzahlung von 40% des Nominalbetrags der Actie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Übertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden.
    4) Nach Einzahlung von 40% steht der Gesellschaft nach dem Beschlusse ihrer Vorstände die Wahl zu, ob sie
    a) die ersten Zeichner, welche ihre Anrechte an Andere abgetreten haben, ihrer Verhaftung entlassen und sich blos an die Cessionarien halten, oder ob sie
    b) der Abtretung ungeachtet, die ersten Zeichner noch ferner in Anspruch nehmen wolle. Der diesfällsige Beschluß ist beim Ausschreiben der nächsten Partialzahlung bekannt zu machen.
    5) Wenn nach Einzahlung von 40% die ferneren Partialzahlungen nicht eingehen, so ist die Gesellschaft befugt, entweder:
    [113] a) den Zahlungspflichtigen dieserhalb weiter in Anspruch zu nehmen, oder aber:
    b) denselben seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft zu entbinden, in welchem Falle er des bereits Gezahlten und aller Rechte wegen der bisherigen Zahlungen unbedingt verlustig geht; von der Geltendmachung dieser Befugniß ist ihm sofort Kenntniß zu geben. – Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausscheidenden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Actienzeichnungen zugelassen werden; die neuen Actienzeichner haben sodann die bereits ausgeschriebenen Procente sofort zu zahlen, stehen aber hienächst den übrigen Interessenten gleich.

    III. So lange die Allerhöchste Genehmigung des Statuts nicht erfolgt ist, bestimmen die Verhältnisse der Gesellschaft und ihrer Vertreter sich nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- und Mandatsverträge. Mittelst der Allerhöchsten Genehmigung des Statuts werden derselben die Rechte resp. einer Corporation oder einer anonymen Gesellschaft ertheilt werden.

    IV. Diese Allerhöchste Genehmigung wird nicht erfolgen, bevor nicht:

    1) die Bahnlinie und der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden, und
    2) das für das Unternehmen anschlagsmäßig erforderliche Capital zum vollen Betrage gezeichnet ist.

    V. Die Genehmigung der Bahnlinie wird der Staatsverwaltung und nöthigenfalls der Allerhöchsten Entscheidung vorbehalten; eben so sind die Verhältnisse der Construction, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, falls die Gesellschaft die Dampfbeförderung beabsichtigt, an die Genehmigung des Staats gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesellschaft auf ihre Kosten zu beschaffen.

    VI. Zur Anlage von Zweigbahnen ist die Genehmigung des Statuts in gleicher Art wie für neue Eisenbahnanlagen überhaupt erforderlich.

    VII. Die Emission von Actien über die bei Genehmigung des Statuts ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus, so wie die Aufnahme von Darlehnen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Staats.

    VIII. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke zu erwerben. Für den Fall, daß eine diesfällsige Einigung mit den betreffenden Grundbesitzern nicht zu Stande kömmt, wird indessen in der ihr zu ertheilenden Concession das Recht der gezwungenen Expropriation in dem Maße verliehen werden, daß dasselbe sich erstreckt:

    1) auf den zum Raum der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden;
    2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum;
    3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schuttes etc. bei Einschnitten und Abtragungen;
    4) auf den Grund und Boden für solche Anlagen, welche
    a) zu dem Zwecke, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig, und zugleich
    b) an eine bestimmte Stelle gebunden sind, mit der Maßgabe, daß die Entscheidung hierüber in jedem einzelnen Falle der betreffenden Regierung, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., zusteht. (Es können hieher, den Umständen nach, die Aufseher- und Wärterhäuser beim Durchschneiden von Straßen, die Wasserstationen [114] und längs der Bahn gelegenen Kohlenniederlagen zur Versorgung der Dampfwagen und dergl. gehören.)

    Dagegen ist das Expropriationsrecht auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht jenen allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat-Interesse der Gesellschaft angehen.

    Außerdem wird derselben das Recht zur temporairen Benutzung fremder Grundstücke behufs der Einrichtung von Interimswegen, der Materialienbeschaffung etc. eben so, wie es bei der Anlage von Kunststraßen dem Staate zusteht, zugestanden werden; es kann sich solches jedoch auf Ziegeleien und Steinbrüche nicht erstrecken.

    IX. Findet rücksichtlich des Preises der abzutretenden Grundstücke kein Einverständniß statt, so kommen in denjenigen Landestheilen, wo das allgemeine Landrecht in Kraft ist, die Vorschriften der §§. 8. bis 11. Th. 1. Tit. 11. in Anwendung. Die Ernennung der Taxatoren erfolgt Seitens des Staats, und der Eigenthümer ist, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung, gehalten, gegen Empfang des nach deren Taxe bestimmten Preises, das der Expropriation unterworfene Grundstück der Gesellschaft zu übergeben. Weigert er sich dessen, so ist letztere berechtigt, den Betrag gerichtlich zu deponiren, damit hienächst die Übergabe bewirkt werde. Vor geleisteter Zahlung oder gerichtlicher Deposition darf die Gesellschaft den Besitz des betreffenden Grundstückes nicht antreten. – Für die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke ist die Entschädigung in gleicher Art zu bestimmen; es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Caution verlangt werden, in welchem Falle die betreffende Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat. Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigungen kommen die für den Chausseebau in den verschiedenen Landestheilen dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

    In der Rheinprovinz, soweit das allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft ist, erfolgt die Ausübung der obigen Befugnisse (No. VIII.) und die Feststellung und Zahlung der Entschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden besonderen Verordnungen und den wegen deren Ausführung ergangenen Bestimmungen.

    X. Für alle durch die Anlage in irgend einer Beziehung gegen den Staat hervorgerufene Entschädigungs-Ansprüche muß die Gesellschaft unbedingt aufkommen und sich verpflichten, denselben gegen einen Jeden, welcher ihn mit Erfolg in Anspruch nehmen sollte, vollständig zu vertreten. Bei Anstellung diesfällsiger Processe gegen den Staat ist derselbe befugt, von der Gesellschaft die Bestellung einer Caution bis zum vollen Betrage des erhobenen Anspruchs zu verlangen, auch die Erstattung aller Kosten des Processes sich sicherstellen zu lassen.

    XI. Der Chef der Verwaltung für Handel etc. wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich die nöthig scheinenden Bürgschaften stellen lassen. Auch bleibt dem Staate insbesondere die Befugniß vorbehalten, im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit die Anlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, damit sodann von den andern Unternehmern, welche die Anlage gekauft haben, solche zur Vollendung gebracht werde.

    XII. Die Handhabung der Bahnpolizei wird nach einem darüber von der Staatsverwaltung zu erlassenden Reglement der Gesellschaft übertragen.

    [115] XIII. Zur Benutzung der Bahn nach den Vorschriften des Bahnreglements ist gegen Entrichtung des bestimmten Bahngeldes ein Jeder berechtigt, welcher hiezu die Concession des Staats erhalten hat.

    XIV. Das Bahngeld wird auf den Antrag der Gesellschaft, unter Berücksichtigung ihres Interesses, so wie des Interesses des Publicums, vom Staat festgesetzt. Dasselbe gilt als ein Maximum, innerhalb dessen die Gesellschaft Abstufungen machen kann; es müssen jedoch diese Abstufungen, so wie die jedesmaligen Änderungen, der Staatsverwaltung angezeigt werden. Der Bahngeld-Tarif und die Abänderungen, welche darin getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Transporte, ohne Unterschied der Unternehmer, gleichmäßig anzuwenden.

    XV. Das Bahngeld ist in näher festzusetzenden bestimmten Perioden von Neuem zu reguliren. Die Gesellschaft hat über die Bahngeldeinnahme, so wie über die daraus bestrittenen Unterhaltungs- und Administrationskosten, soweit sie die Bahn selbst und deren Zubehör betreffen, Rechnung zu führen und den Rechnungsabschluß für jene Perioden der Staatsverwaltung vorzulegen. So lange die Bahngeldeinnahme nach dem Rechnungsabschlusse für die zuletzt verlaufene Periode an Zinsen und Gewinn nicht einen Reinertrag von mehr als 10% des auf die Bahn und deren Zubehör verwendeten Anlagecapitals ergibt, soll das bewilligte Bahngeld ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht herabgesetzt werden. Bei Berechnung dieses Reinertrags kann indessen von dem Überschusse über die Ausgaben ein angemessener Betrag vorweg in Abzug gebracht werden, um für außergewöhnliche Ausgaben, Verbesserungen und dergleichen einen Reserve-Fonds zu bilden, dessen Höhe der näheren Festsetzung des Staats vorbehalten bleibt.

    XVI. Wenn die Gesellschaft selbst die Transport-Beförderung auf der Bahn unternimmt, so ist der bestehende Bahngeld-Tarif für dieselbe eben so bindend wie für andere Unternehmer; es müssen daher bei Berechnung der Einnahme an Bahngeld, auch für die von der Gesellschaft selbst beförderten Transporte, die tarifmäßigen Bahngeldsätze in Rechnung gestellt werden. Dagegen bleibt es der Gesellschaft überlassen, die Preise, welche sie für die Transportbeförderung an Fuhrlohn, neben dem Bahngelde, erheben will, beim Beginn des Geschäfts nach ihrem Ermessen anzusetzen, jedoch mit der Verpflichtung:

    1) die Frachtliste, sowohl für den Waaren- als den Personen-Transport, beim Beginn des Geschäfts der Staatsverwaltung einzureichen und öffentlich bekannt zu machen;
    2) die hierin angesetzten Preise ohne Zustimmung des Staats nicht zu erhöhen – und die innerhalb dieser Preise vorgenommenen Änderungen sofort ebenfalls der Staatsverwaltung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen;
    3) für die angenommenen Preise alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, ohne Unterschied der Interessenten, zu befördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Transport auf der Eisenbahn nach dem Bahnreglement oder sonst polizeilich für unzulässig erklärt ist.

    XVII. Die Gesellschaft hat über die Einnahme an Fuhrlohn, so wie über die Ausgaben, welche das Unternehmen der Transportbeförderung angehen, abgesondert von der Rechnung über die Bahngeldeinnahme und die Ausgaben, welche die Bahn selbst betreffen, Rechnung zu führen und den Rechnungsabschluß über jenes Unternehmen für eben die Perioden, welche in Betreff des Bahngeldes bestimmt sind, der Staatsverwaltung vorzulegen. Sofern daraus für die zuletzt verlaufene Periode an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von mehr als Zehn Procent des in dem Unternehmen der Transportbeförderung angelegten Capitals hervorgeht, müssen die Förderungspreise in dem Maße herabgesetzt [116] werden, daß der Reinertrag diese 10% nicht überschreite. Es kann indessen aus dem Überschusse über die Ausgaben ein Reservefonds vorweg entnommen werden, welcher für jedes einzelne Unternehmen vom Staate besonders festzusetzen ist.

    XVIII. Wenn über die Anwendung des Bahngeld-Tarifs oder der Frachtliste zwischen der Gesellschaft und Privatpersonen Streitigkeiten entstehen, so steht die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Recurses an den Chef der Verwaltung für Handel etc., der betreffenden Regierung zu.

    XIX. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Verhältnisse zur Postverwaltung nicht Anwendung; es ist vielmehr das Verhältniß zu derselben in jedem einzelnen Falle nach folgenden Grundsätzen besonders zu reguliren:

    1) Die Postverwaltung wird ihre Vorrechte den Unternehmern für eine verhältnißmäßige Entschädigung in soweit abtreten, als der Betrieb der Eisenbahnen auf Privatrechnung es unumgänglich erheischt.
    2) Sie wird sich jedenfalls die Berechtigung vorbehalten, die Eisenbahn zur Beförderung von Posten zu benutzen. Geschieht dies durch die Betriebsmittel der Unternehmer, so wird sich die Postverwaltung mit diesen über eine contractlich dafür zu gewährende Entschädigung verständigen.
    3) Die Postverwaltung überläßt hiernach den Unternehmern der Eisenbahnfahrt, in Concurrenz mit ihr, Personen und alle nicht dem Postzwange unterworfene Gegenstände, namentlich Packete von größerem als postzwangsmäßigem Gewichte ohne alle Abgabe an die Post, zu befördern, und leistet sogar darauf Verzicht, schwerere Packete als von 120 bis 150 Pfund aus dem Privatverkehre zum Transport zu übernehmen.
    4) Für den Fall, daß die Postverwaltung Einrichtung zur eigenen Beförderung der Posten auf der Bahn trifft, ist dieselbe an das nach den obigen Grundsätzen (No. XIV. XV.) regulirte Bahngeld nicht gebunden; es muß vielmehr über das von ihr zu entrichtende Bahngeld eine besondere Übereinkunft mit der Postverwaltung stattfinden, wobei von dem Grundsatze auszugehen sein wird, daß mittelst des für die gesammte Benutzung der Bahn zu berechnenden Bahngeldes das Anlagecapital der Bahn angemessen verzinset und die Unterhaltungskosten derselben gedeckt werden.
    Demgemäß ist mit der Postverwaltung von jeder Gesellschaft, vor Ertheilung der Concession, eine besondere Vereinbarung zu treffen.

    XX. Der Staat wird zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes über die Gesellschaft einen beständigen Commissarius ernennen, an welchen jene sich in allen Beziehungen zur Staatspolizei zu wenden hat. Derselbe ist befugt, ihren Vorstand zusammen zu berufen und dessen Zusammenkünften beizuwohnen.

    XXI. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn, welche neben der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte fortliefe, wird binnen eines Zeitraumes von 60 Jahren keinesfalls zugelassen werden; es dürfen jedoch dieserhalb anderweite Verbesserungen der Communication zwischen diesen Orten und in derselben Richtung, sofern sie nicht in der Anlage von Eisenbahnen bestehen, z. B. die Benutzung von Dampfwagen auf Chausseen, wenn solche sich dereinst als praktisch ausführbar erweisen sollte, auf keine Weise erschwert oder beschränkt werden.

    Es ist aber die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen an die bestehende Bahn nach der Bestimmung des Staats geschehen zu lassen, es möge die beabsichtigte neue Bahn in derselben Richtung, oder in einer Seitenverbindung nach anderen Richtungen hin bestehen. Auch ist dieselbe schuldig, die Anlage von Zweigbahnen, sei es in größerer oder geringerer Ausdehnung, auf Verlangen des Staats zu gestatten.

    [117] XXII. In Fällen, wo die beabsichtigte Eisenbahn sich durch das Gebiet auswärtiger Staaten erstrecken, oder an dort vorhandene oder anzulegende Eisenbahnen sich anschließen soll, bleibt der Gesellschaft die Einwirkung des Consenses der auswärtigen Regierungen überlassen. Sofern wegen der Berührung des Auslandes zur Controle der Ein-, Aus- und Durchfuhrabgaben von den auf der Bahn gehenden Waaren bauliche Einrichtungen im Inlande erforderlich werden, hat die Gesellschaft solche auf ihre Kosten auszuführen und zu erhalten.

    XXIII. Der Staat behält sich vor, die ertheilte Concession zurückzunehmen, sobald die eine oder andere der vorstehenden allgemeinen oder der für die einzelnen Unternehmungen etwa gestellten besonderen Bedingungen nicht erfüllt werden sollte.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich List: Das deutsche National-Transport-System, Altona und Leipzig 1838, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ListNat112.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)