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Rechtspflege mit Notwendigkeit herbeiführen muß: Auf dem Schauplatz der That erscheint möglichst bald ein Polizeibeamter aus Berlin, der den lokalen Behörden die ermittelnden Schritte abnimmt. Die verfassungsmäßigen Behörden, als Staatsanwalt, Gericht und Lokal-Polizei, fungieren allerdings weiter; aber thatsächlich verschiebt sich der ganze Schwerpunkt der Untersuchung und gelangt in die Hand des Berliner Polizei-Kommissars. Skurz hat seinen Höft und Konitz seinen Wehn und Braun gehabt. Thatsächlich und objektiv betrachtet, hat die Thätigkeit der Herren Wehn und Braun in Konitz, namentlich in der so wichtigen ersten Zeit nach der Auffindung der Leichenteile, trotz der besten Absichten der betreffenden Beamten, eine feste Schutzwand dargestellt, hinter der die jüdischen Mörder Zeit und Möglichkeit fanden, die Spuren ihrer Thäterschaft zu verbergen.

Es ist ein Unding, wenn die staatsrechtlichen Gestaltungen des Völkerlebens durch rein theoretische Erwägungen beeinflußt werden. Es ist ein Unding, wenn zwei im innersten ihres Denkens und Wesens so fremdartige Volksstämme wie die deutschen und die Juden auf dem Standpunkte der vollen politischen Gleichberechtigung neben einander hergehen sollen. Entweder die deutschen oder die Juden sind der Herrscher-Stamm in Deutschland, ein Mittelding giebt es nicht. Die Geschichte lehrt es überall, daß selbst ein der Zahl nach kleinerer Volksstamm den zahlreichen stärkeren Stamm unterjocht hat, wenn ihm volle Gleichberechtigung eingeräumt worden ist. Schon Seneka klagt: „Die Sitten dieses verruchtesten Volkes (die Juden sind gemeint!) sind schon so erstarkt, daß sie in allen Ländern sich verbreitet haben: den Siegern haben die Besiegten ihre Gesetze gegeben.“

Dieses Naturgesetz im Völkerleben hat es bewirken müssen, daß heute die christlichen Deutschen in Deutschland thatsächlich von den Juden in Deutschland beherrscht und als eine minderwertige Rasse behandelt werden. Eine Anerkennung dieser Judenherrschaft tritt überall bei dem Konitzer Morde, oft unbewußt, in die Erscheinung. Die Behörden, selbst die höchsten Behörden, stehen unter dem Einflusse jüdischer Anschauungen. Die von den jüdischen Führern ausgegebenen Gedanken sind maßgebend für die Richtung, in der man die Mörder sucht. Es gelingt jüdischem Einflusse, ebenso wie in Skurz, einen unschuldigen Fleischer unter Annahme „unsinniger Motive“ zum Mörder zu stempeln. Der verdächtige Jude dagegen, das Mitglied der herrschenden Kaste und von dieser beschützt, bleibt unantastbar. Christliche Zeugen sind zur Ueberführung oder Belastung eines Juden nicht geeignet.

Selbst die Truppen stehen gleichsam zur Verfügung der Judenschaft. Als bei einer abendlichen Straßen- Absperrung in Konitz einer der ersten christlichen Beamten eine abgesperrte Straße passieren wollte, um in seine Wohnung zu gelangen, da gestattete der Militär-Posten erst dann den Durchgang, als ein jüdischer Händler dem Posten versichert hatte, „das sei ein ordentlicher Mann, der könne durchgelassen werden.“ Personen, die an dem Hause des Fleischers Adolf Lewy vorbeigingen und ziemlich harmlose Redensarten über den breit in der Hausthür stehenden Lewy machten,

Empfohlene Zitierweise:
Max Liebermann von Sonnenberg: Der Blutmord in Konitz. Berlin: Deutschnationale Buchhandlung und Verlags-Anstalt, 1901, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Liebermann-_Blutmord_Konitz-_p074.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)