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lutherisch. Man kann etwa sagen, es sei doch der Rechtsboden gewahrt, auf welchem die lutherische Fraction der bayerisch-protestantischen Kirche vorwärts gehen könne. Was hilft aber ein Rechtsboden, wenn kein wirklich materieller Boden da ist? Was hilft’s, wenn eine lutherische Kirche zu bestehen das Recht hat, wenn man sich vergebens nach einer solchen umsieht? Ein Boden, der bloß im abstracten Rechte besteht, ist fürs Leben und für einen Menschen, der Leben sucht, nichts. – Ohnehin hat ja bereits jeder Glaube und Unglaube, jede religiöse Richtung und Gesellschaft einen Rechtsboden gewonnen.

 Und wie ist gesorgt, daß nachfolgende Synoden wahrhaft lutherisch seien? Wir haben p. 2. unserer Petition auf „Einsetzung der Bekenntnistreue als ersten Erfordernisses zur Wählbarkeit“ gedrungen. Ist etwas geschehen, was dieser gewis gerechten Forderung Genüge thäte? Zu erwarten ist es gewis nach dem Vorausgehenden nicht. Und wer Synodalbl. 24/25. p. 235. liest, daß durch Stimmenmehrheit ein Antrag darauf, „daß für die Bekenntnistreue und kirchliche Qualification der weltlichen Mitglieder des k. Oberconsistoriums (also auch des weltlichen Präsidenten dieses Collegiums!) und der Consistorien eine Garantie geboten werde“, zurückgewiesen wurde, der müßte verwundert sein, wenn die Synodalmitglieder weltlichen Standes eine solche Garantie bieten müßten. Und doch lautet der Ausdruck der neuen Wahlordnung, in welcher verlangt ist, daß selbst die neueinzuführenden Kirchenvorstände die Eigenschaft einer kirchlichen Gesinnung haben sollen, fast verführerisch. Es soll das „Stehen im Glauben und Bekenntnis der Kirche vorausgesetzt werden“ und „bethätigen“ müße es sich durch einen sittlichen Wandel und Theilnahme an Predigt und Sacrament, – und das von den Kirchenvorständen aufwärts bei den zu wählenden Mitgliedern der Diöcesan- und der Generalsynoden. Die Täuschung schwindet aber schnell, wenn man erfährt, daß treugemeinte Anträge sowohl des Decans Gademann als des Landgerichtsassessors