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der Leib und das Blut des Herrn verhüllt, und in Frage und Zweifel gestellt wurde, ohne daß, selbst nach kundgewordenen Fällen, ein abänderndes Gebot gegeben oder eine durchgreifende Anordnung getroffen worden wäre. Nicht zu erwähnen, wie manche die Gewißen berührende und verwirrende Ungleichheiten in der Consecration des Sacramentes vorkommen und vorkommen können, so lange nicht bestimmte confessionelle Weisungen ergehen.

d) hieher gehört auch, daß Lutheraner und Reformirte gegenseitig zu einander zum Sakramente giengen und wohl auch noch gehen, ohne daß sie wußten und wißen, was hiemit geschieht, ohne daß Belehrung und Verbot ergieng, obschon die lutherischen Theologen von jeher dagegen gesprochen haben.

 5) Mit dieser ganzen Stellung des Kirchenregiments und dem auffallenden Mangel confessioneller Entschiedenheit hängt es auch zusammen, daß in den liturgischen Schriften der bayerischen Kirche auf das Bekenntnis die nöthige Rücksicht nicht genommen wurde. Der Agendenentwurf und das bisherige Gesangbuch geben hiezu kräftigen Beleg. Namentlich ist in dem letzteren nicht bloß das wenige poetisch Schöne von einer Menge poetisch-schwacher Lieder bedeckt, sondern es wird auch mit dem Wahren in gefährlicher Mischung der Gemeinde viel Unwahres, Falsches, Verderbliches eingesungen. Und doch ist dies Buch bis zur Stunde nicht