Seite:Löhe, Wilhelm Die bayerische Generalsynode vom Frühjahr 1849 und das lutherische Bekenntnis.pdf/12

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

b) aus vier geistlichen Oberconsistorialräthen, unter welchen einer der reformirten Religion ist etc.“ Und doch kann kein lutherisches Collegium die reformirte, kein reformirtes die lutherische Kirche regieren, und ein gemischtes gibt keiner von beiden Kirchen, die unter ihm stehen sollen, ein Vertrauen. Es wird immer eine solche Zusammensetzung des obersten Rathes eines Episcopus vom Uebel sein. Gegenwärtig sitzt zwar im königlichen Oberconsistorium kein reformirter Rath, aber es besteht doch noch immer der oben citirte Paragraph, und abgesehen davon, daß es ein gleichfalls nicht erträgliches Uebel ist, wenn gegenwärtig die reformirte Kirche Bayerns von einem lutherischen Oberconsistorium regiert wird, dürfte es auch unter den zum Theil unirt gesinnten Reformirten des Landes nicht an solchen fehlen, welche auf verfaßungsmäßige Wiederbesetzung der leeren Rathsstelle dringen werden.

 3) Da nach §. 11. des erwähnten Edicts zu den Vorrechten des Oberconsistoriums und der Consistorien gehört, Prüfung, Ordination und Anstellung der protestantischen Geistlichen beider Confessionen zu besorgen; so kann es bei der unirten Gestalt des obersten Collegiums nicht bloß vorkommen, sondern es kam bisher auch wirklich vor, daß lutherische Consistorialen reformirte, und reformirte Consistorialen lutherische Candidaten prüften, was jedenfalls dem Ernste und der Würde, so wie der Wahrhaftigkeit einer solcher Prüfung Eintrag thun konnte und mußte;

 es konnte ferner vorkommen und kam auch vor,