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verantwortliches Consistorium treten sollte; welche Garantie hätte dann umgekehrt der Staat dafür, daß keinerlei kirchliche Beeinflußung auf den summus episcopus als Oberhaupt des Staates, in welchem doch alle kirchlichen Gemeinschaften gleiche Rechte haben sollen, statt fände?

 Im ersten Falle fehlen der Kirche, im zweiten dem Staate die Garantieen. Die Kirche wäre aber noch um so schlimmer daran, als durch die Grundrechte das Schutzrecht, also auch die Schutzpflicht aufgehoben ist, die protestantische Kirche also jedem Angriff eines römisch-katholischen Ministers oder eines unchristlichen Landtags preisgegeben wäre.

 Jedoch von alledem sehen wir hier zunächst ab, weil es seitab von dem confessionellen Standpunkt liegt, welchen wir in dieser Petition einnehmen. Das aber finden wir allem confessionellen Standpunkt widersprechend, daß der Summepiscopat in den Händen eines, wenn auch noch so ausgezeichneten, anders gläubigen Christen ruhe, der, je mehr er ist, was er zu sein bekennt, desto weniger die Pflichten oberhirtlicher Fürsorge für eine von seinem Glauben abweichende Heerde versehen und erfüllen kann.

 2) Nach dem Edict über die innern kirchlichen Angelegenheiten, dem II. Anhang zur Verfaßungsurkunde §. 2, b ist das Kirchencollegium, durch welches die Staatsgewalt ihr Episcopat ausübt, ein gemischtes, in gewissem Sinne, unirtes. „Das Oberconsistorium besteht a) aus einem Präsidenten des protestantischen Glaubensbekenntnisses,