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und Chirurgus, nebst den benöthigten verehelichten Bedienten zugegeben ist.


§. XLVI.
Kranken Pflege und Heimgehen.

Zur Kranken-Pflege hat eine jede Gemeine sowol, als ein jedes der Chor-Häuser und Anstalten (in welchen apart dazu gebaute Kranken-Stuben sind) ihre eigene Kranken-Wärter, denen noch andere dazu schikliche Leute, neben ihrer ordentlichen Arbeit, umsonst an die Hand gehen, weil sie sich zu dem Dienst besondrer dazu bestellten Matronen, ausser ihrem Geschlecht, noch nicht haben entschliessen können, ob sie gleich deren Kranken-Pflege für die beste halten. Der Medicus wird entweder von der Gemeine besoldet; oder nimmt von den Wohlhabenden etwas, und von den Armen nichts.

Ausser der leiblichen Kranken-Pflege, die bey Tag und Nacht so treu und sorgfältig als möglich, angewendet wird, machen die Brüder, was die geistliche Pflege betrift, wenig oder gar keine Umstände bey den Kranken und Sterbenden. Denn weil sie gemeiniglich nichts mehr zu verordnen, zu bedenken und zu reguliren haben, und man voraus setzt, daß sie die Gemein-Pflege bey gesunden Tagen dazu angewendet, im Glauben des Sohnes GOttes zu leben und selig zu seyn; so läßt man sie gern, soviel es die äusserliche Pflege zuläßt, allein, damit sie aus ihrer Krankheit einen Sabbath machen, dem HErrn zu heiligen, mit ihm zu handeln, die Seele ihrem Heilande entgegen zu tragen, und ihr Gemüth von der leiblichen Gegenwart ihrer Brüder oder Schwestern abzuziehen, daß die Phantasey, wie bey manchen Krankheiten geschieht, nicht zu viel Gelegenheit bekomme auszuschweifen. Wenn man aber die Stunde ihres Heimgangs oder Auflösung gewahr wird; so wird Kindern von ihren Eltern, der Frau von ihrem Mann, und den übrigen von einem ihrer Chor-Priester der Segen der