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und was man davon sagt, ist entweder ganz falsch; oder ohne Grund supponirt; oder fälschlich erklärt. Freilich leiden es die Brüder nicht, daß sich ledige Leute verschiedenen Geschlechts, ohne Vorwissen ihrer Eltern und Freunde, mit einander heimlich bekannt machen, freyen und die Ehe versprechen: Sondern, wenn ein Bruder wegen seiner Handthierung nicht selber eine Gehülfin verlangt; so wird ihm entweder von den Eltern und Freunden, oder von seinen Arbeitern, eine Veränderung und eine seinem Stande, Handthierung und übrigen äusserlichen und innerlichen Umständen, so viel möglich, gemässe Schwester angetragen; und wann eins das andre nach reifer Uberlegung und Freiheit acceptirt, in Gegenwart einiger Zeugen versprochen; und wo sie nicht noch zurückziehen, in einer geraumen Zeit nach Landes-Gebrauch in Kirchen, Capellen, Sälern oder Zimmern von einem Priester ihrer Kirche im Namen des DreyEinigen GOttes und seiner Gemeine; oder von einem Geistlichen einer andern Kirche nach seiner gewöhnlichen Agende, wie in Herrnhuth und England;

Siehe Vorstellung Nu. XV.

oder, (welches den Brüdern am liebsten wäre) von einem öffentlichen Magistrat, wie in Holland, und nur, wo es die Obrigkeit ausdrücklich so verordnet, nach dreymaligen öffentlichen Aufgebot, der in den Brüder-Gemeinen aus obangezeigter Ursach keinen Zweck in sich selbst hat, getrauet.


§. XLIII.
Eheführung überhaupt.

Das Zusammen-Wohnen und die Ehe-Führung geschieht in völliger Freiheit, nach den Grundsätzen, die JEsus und Paulus von der Christlichen Ehe hinterlassen, und bey gewissen Gelegenheiten so ordentlich und geziemend, als deutlich vorgetragen werden, daß sie ein halbweg solides Gemüth sich leicht für Seel und Leib genugsam zu nutze machen kan, practisch eingeschärft worden. Leute von genugsamer Einsicht und Conduite, welches eigentlich auf eines jeden eigene Prüfung ankomt,