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§. XXIV.
Diaconi.

Zur Besorgung verschiedener Gemein-Bedürfnisse haben die Brüder Diaconos und Diaconissas, die zu ihrem Geschäft so, wie die Diaconi §. XXI., eingesegnet werden. Die sorgen, da es nöthig, vor den Unterhalt ihrer Arbeiter aus einer freywilligen Beysteuer der Gemein-Glieder: Und wo es fehlt, da hat man sich noch zur Zeit lediglich an den Vogtshof und die Gräflich-Zinzendorfische Familie gewendet. Zu gewissen kleinen pressanten Ausgaben legen sie, wie andre bürgerliche Verfassungen, den Einwohnern eine Taxe auf, als da ist die Licht-Casse für die Capellen oder Säler, die Brunnen-Casse, das Wacht-Geld, die Casse für die durchreisenden Bettler, damit sie nicht vor den Thüren betteln dürfen.

Besorgung der Armen.

Sie haben auch Almosen-Pfleger, die aus einer freywilligen Armen-Casse alten oder nothdürftigen Familien zu Hülfe kommen: Die Kranke und unvermögliche Arme aber unter dem ledigen Geschlecht, den Witwern und Witwen, werden in ihrem respectiven Chorhause versorgt, so, wie die armen Kinder und Waisen in ihren Anstalten, die sie ebenfals am Ende an dem Vogtshof halten.

Uberhaupt ist diese ganze Sache, ohne deßhalb eine beständige Einrichtung zu treffen, bißher so behandelt worden, daß man von 1722. biß hieher noch von keinem Bettler oder insolventen Schuldner unter ihnen gehört hat. Und was die Particuliers dazu beytragen, davon kan man mit Wahrheit sagen, daß die Linke nicht weiß was die Rechte thut.


§. XXV.
Kleider Tracht.

In der Kleider-Tracht sind sie sehr simpel, und meistens gleich. Denn da die Welt sich darüber aufgehalten, daß manche Brüder sich ihr darin gleich stellen: (welches wol eigentlich aus Neid hergekommen, weil man, auch unter den Geringsten dem Stande nach, niemanden blos und armselig,