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§. XXIII.
Bürgerliches Leben.

Das mag von der äussern Kirchen-Verfassung der Unität, insofern sie sich von andern unterscheidet, genug seyn. In Vita communi oder im bürgerlichen Leben und Hauswesen ist es bey ihnen ländlich, sittlich. Sie vermeiden darin alle Sonderlichkeit, und wollen lieber als ein simples, ehrliches Volk mit der That, in aller Menschen Herzen erkannt als darin besonders remarquabel vor andern distinguirt seyn.

Gemein-Gericht.

In den meisten ihrer von andern Städten und Dörfern etwas entfernt erbauten Gemein-Orten und Colonien haben sie unter Direction eines Senioris politici ein Gemein-Gericht, das ist, ein denen Landesherrlichen Collegiis zur Erleichterung nachgesetztes Unter-Gericht, bestehend aus den ansehnlichsten Einwohnern des Orts, die alles, was zum bürgerlichen Leben, zur Handthierung und Fortkommen gehört, einrichten, beurtheilen, und, ohne Proceß zu führen, beylegen.

und Handthierung.

Dieselben sehen auch nebst den Handwerks- oder Zunft-Meistern darauf, daß jede Handthierung Arbeit bekomme, ein jeder was tüchtiges mache, keiner dem andern in den Weg trete und durch höhern und niedrigen Preis der ganzen Handthierung Schaden verursache. Die Lehr-Jungen werden, nachdem sie eine zeitlang auf der Probe gewesen, in einer monatlichen Handwerks-Conferenz, in Beyseyn des Gemein-Gerichts, ordentlich aufgedungen: Und wenn sie ihr Handwerk tüchtig gelernet, ohne weitläuftige Gebräuche, losgesprochen. Die ledigen Gesellen wohnen, und, wenns die Handthierung zuläßt, arbeiten auch in ihrem Chor-Hause und haben die Lehr-Jungen bey sich zur Aufsicht.