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aber die Chor-Episcopi, die von Χωρά, Gegend, den Zusatz haben, und so viel als Diocesani, oder Land-Inspectores sind, ihren respectiven Provinzen vorgesetzt, um die GOttes-Familie in derselben göttlich zu regieren; wodurch man einen, zwey oder mehr Haus-Väter mit ihren Kindern und Gesinde versteht, die sich in dieser letzten betrübten Zeit vornehmen, daß, wenn ein Abfall geschehen solte, doch sie und ihr Haus dem HErrn dienen wollen; die dann so lange in ihren Gegenden und Heimath bleiben, als sie sich daselbst durchbringen können: Wenns aber Gewissens halber nicht mehr geht, Pilger der Erde werden, und sich in die Gemein-Orte der Brüder ziehen, da sie denn, und nicht eher, eines solchen Bischofs Pfleg-Befohlne werden.

Bischöfe, die Alters, Krankheit oder andrer Hinderungen halber, von der Verrichtung ihres Amts entlassen werden, heissen Emeriti, oder Alt-Bischöfe.

Sie werden von den Ihren Ehrwürdiger, lieber Bruder, betitelt, und empfangen keine Besoldung, sondern, wenn sie selbst kein Vermögen haben, ihren nothdürftigen Unterhalt, nicht mehr als ein andrer Ordinarius loci, das ist, einer Gemeine vorgesetzter Prediger und Liturgus oder Priester, und dessen Diaconus oder Helfer.


§. XIX.
Ihr Habit.

Sie haben weiter keinen unterscheidenden Habit, als daß sie, wie ein gemeiner Lutherischer oder reformirter Geistlicher, das ist wohlanständig und ehrbar, und wessen Gemeine es verlangt, schwarz gekleidet, iedoch ohne Bäfgen oder Kragen, einhergehen: Und die Bischöfe unterscheiden sich durch nichts, als daß die, so ihr eigen Haar haben, gemeiniglich, doch ohne Regel, mit einem violetten Calotgen das Haupt bedecken. Sie tragen zwar bey der Ordination einen weissen Talar mit einem rothen Gürtel. Da aber bey dem Abendmahl der jedesmalige Consecrator dergleichen trägt; so kan man das auch nicht einen Bischöflichen Habit nennen.