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lebenden Häuptern derselben, mit reiflicher Concurenz des vorigen Königs von Preussen, angenommen, und ist in dieser Qualität von allen Potenzen, welche mit der Brüder-Kirche contrahiret, erkant worden. Er hat aber zu allen diesen Umständen nicht die geringste Inclination und wird nur durch das unbeweglich drauf Bestehen der sämtlichen Gemeinen und durch die Nothdringende Beschaffenheit der Sachen von Jahr zu Jahr darinnen aufgehalten; ist aber tagtäglich in Erwartung und Vorarbeit auf seine Befreyung. Er hat daher schon 15. Jahr lang seinen Stand und Namen gänzlich unterschlagen und sich mitten in den Gemeinen ein beständiges Incognito verschaffet, worinnen er seines Berufs, sowol in der Evangelischen Christenheit als an die Heiden, mit voller Freiheit abwartet, und daneben die inn- und äussern Geschäfte der Brüder-Kirche zwar immer zugleich mit, aber nicht als das einige Object seines Berufs, sondern nur als ein Stück desselben, bedienet, auch im voraus alles so geordnet hat, daß er bey dem äussern Theil in kurzer Zeit füglich gemisset und seinem HErrn in so zart geliebter Armuth und Niedrigkeit, so ungenant als unbekannt, vollends gar ähnlich werden könne.


§. XVII.
Seniores politici.

Zum Vogtshofe gehören die Seniores Politici. Dergleichen Magistratus hat die alte Brüder-Kirche aus dem Herren-Stande genommen und mit Auflegung der Hände zur Aufsicht und Direction der äusserlichen Umstände der Kirche, eingesegnet. In den neuern Gemeinen aber sind sie erst An. 1745., seit dem sie sich sehr ausgebreitet und mit vielen Landesherren und ihren Ministeriis zu thun bekommen, als dazu nöthige Mittels-Personen, wieder eingeführt worden. Sie sind Aufseher über diejenigen Materien, die nicht direct ins Reich der Seelen einschlagen, und haben dahin zu sehen, daß alles κατὰ τάξιν καὶ ἑυσχημοσῦιην, ordentlich und ehrlich zugehe. Sie dirigiren alle Gemein-Gerichte zu Hause und verordnen