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Zusammenkunft der abgeordneten Arbeiter aller Gemeinen in einer Provinz, darinnen, unter dem Praesidio des Chor Episcopi und Senioris politici, alle in dem Jahr bey jeglicher Gemeine vorgekommene Angelegenheiten nachgesehen und nach der verschiedenen Willkühr der Provinzen aufs künftige eingerichtet werden.

und generalis.

Der Synodus generalis ist ein, von dem Canzler der Unität alle drey Jahr beruffener, Zusammentritt aller bisherigen Provincial-Synoden durch bevollmächtigte Abgeordnete von allen Gemeinen, mit dem Vogts-Hofe und Jünger-Hause, darinnen, unter dem Praesidio des Advocati und Ordinarii Unitatis, der Bischöfe und der Administratorum Troporum, die Grundsätze der ganzen Verfassung besehen, die Schlüsse der Provincial-Synoden bestättigt oder verbessert, und die eine jede Provinz, Gemeine, Collegium, oder die ganze Verfassung betreffende Sachen angeordnet werden.

Ein jeder der Anwesenden hat unumschränkte Freyheit zu reden, und die wird nur durch den Geist der Gemeinen und einer solchen feyrlichen Zusammenkunft im Zaum gehalten. Wenn eine Sache ganz durchgeredet ist; so vereinigen sich entweder die sämtlichen Glieder stillschweigend über dieselbe; oder sie wird durch die Mehrheit der Stimmen ausgemacht, und die Praesides fassen darüber einen Entschluß. Uber völlig durchgeredeten und doch zweifelhaft bleibenden Umständen wird, wenn die Sache nöthig und reif erachtet ist, das Loos geworfen, und fällt, wie der HERR will. Wo die hohe Obrigkeit die Brüder nicht bedeutet, daß sie die Synodos zwar für bekant annehme, aber aus beiderseits wohlbekanten Ursachen darüber nicht gefragt seyn wolle; Da werden nicht nur Dero Abgeordnete feyerlich dazu eingeladen, und sind den Brüdern allemal sehr willkommen; sondern auch wohl auf ihr Verlangen die Synodi bestättigt.