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auch daraus schliessen, dass die Anstalt schon vor diesem Jahr geraume Zeit bestanden haben muss. Das beweist auch ganz klar ein Ausdruck dieser Schulordnung selbst, wenn es heisst: „Zum Sechsten: Sollen die Schueler, wie von altershero etc.“ Da diese Schulordnung das älteste Aktenstück ist, welches über die lateinische Schule in Gmünd nähere Auskunft erteilt, so wird es wohl am Platze sein, dass wir sie im Wortlaut mitteilen. Dieselbe lautet also: „Erstlich solle ein jeder Praeceptor juxta Statuta Synodalia Professionem Catholicae fidei zue laisten schuldig und verbunden seyn. Am anderen: Solle er seinen Gottesdiensten, als göttl. Ämptern, Mettenen, Vespern und anderen, worzue er vom Pfarrherrn umb Gottes Ehr willen gemahnt wirdt, fleissig abwarthen und sich mit seinen Schuelern zue rechter Zeit darzue verfüegen. Drittens solle Herr Magister oder Cantor alle Sonn- und Feyrtäg durch das ganze Jahr, es wäre denn eine kalte Zeit, mit den Majoribus der Predig zuhören, die Minores aber underdessen bis zue Endt der Predig in die Schuel geführt und daselbst in geistlichen Sachen informirt und exercirt, auch gar keineswegs allein gelassen werden. Viertens sollen die Schueller an Sonn- und Feyrtägen bey des Präzeptors benandter Straf jeder sich in seiner Schuel vor Zwölf Uhren einstellen, welche dann sambtlich Processionaliter in die Kirch zur Kinderlehr geführt und vor verloffener Zeit nit sollen erlassen werden. Fürs fünfte sollen alle Schueler S. Petri Canisii Cathecismum zu lehrnen ernstlich adstringirt und angehalten und darauss pro cuiuscunque captu und Beschaffenheit einem jeden aufgeben und examinirt werden, woran sich der Magister gar keineswegs, es wollte gleich durch Eltern oder sonsten auf ein ander Weiss beschehen, sollen lassen hinderen. Zum Sechsten sollen die Schueler, wie von altershero, die gewisse Stunden sowohl in die Kirch als in die Schuelen zue gehen wohl und fleissig zu observieren, darzue alles Ernsts angehalten und denselben Einem oder mehr ihres Gefallens darein zu kommen oder gar ausszubleiben in kein weg gestattet, sondern die absentes observirt und abgestrafft, da dann, bevorab in der Kirchen silentium gehalten und für das unnütze Geschwätz die Scholares den Rosenkranz oder sonsten andächtig zue betten angewiesen und darauf insonderheit guete Achtung gegeben werden, wie sich ein jeder sowohl in der Kirchen als in der Schuel an Weiss und Gebärdten verhalte. Am Sibenden solle bey den Scholaribus auch all ärgerliche Spiehl, hin- und wider vagiren, scheuliche Harlöckh und was etwan sonsten zur Eitelkeit und Hoffahrt gereichen mag, gänzlich abgeschafft und gar keineswegs zugelassen seyn. Zum achten sollen sowohl der Magister als Cantor fleissig ob der Morgen- und anderen Schuelen halten, die Scholares zue derselben merklichem Schaden und Verabsaumbung vor der Zeit nit dimittiren, vil weniger nach Gefallen denenselben recreation geben. Neuntens solle in der Schuel ein certus modus docendi gehalten und die Jugendt in Regulis Rudimentorum, grammatices et Syntaxeos täglich underwisen, exercirt und examinirt werden. Zum Zehenden solle sich der Magister dahin befleissen, dass er seine teutsche argumenta latine vertenda über solche regulas formire, in denselben auch keine zue schwere terminos, sententias oder historias, so die Jugendt noch nit fassen oder verstehen kann, gebrauchen, sondern sich in allweg ad puerorum captum dimittiren und denselben allwege im AffterMontag und Mittwochen ein thema pro cuiusque qualitate vicissim solute vel ligate ex tempore zu componiren ad calamum dictiren. Fürs eilfte sollen alle Freytag und etwan am Sambstag Lectiones hebdomadales repetirt und darneben Lectio Catechistica gehalten, auch am Montag, Donnerstag und Sambstag nach vollendeter Nachmittagschuel Cantus tam choralis quam figuralis exercirt werden. Zum Zwölften, damit denen Knaben sich ab der Gassen anheimbs zu halten und zue studieren desto mehr Ursach geben werde, so solle der Praezeptor denselben zum öftern scriptiones über Nacht zu vertiren und morgens zu demonstriren nacher Haus geben. Am Dreyzehnden solle aufs wenigst in der Wochen einmal ein Disputation gehalten werden und singulis mensibus pro loco ein Argument vertirt werden. Zum Vierzehnden solle der Magister oder Cantor an Festtägen sich mit Aufsuchung der Gesang er zeitlich befleissen und damit gefasst halten, auch die Musicos Extraordinarios bisweilen ersuchen und etwann einstehenden Mangel sich umb Gesängbücher umbsehen. Fünfzehendens, so ist auch Veneris den 22ten Junij dies Jahr in Consilio decretirt, wan ein Feyrtag in der Wochen, dass selbige Wochen gar kein Vacanz oder Urlaub solle gegeben werden, einmassen auch in den Bestallungen begriffen, und dass an allen Sambstägen und Feyrabenden man nachmittags umb 12 Uhren fleissig in der Schuel seyn und darinnen bis 2 Uhr verbleiben, zumal auch den Schuelknaben alles Ernsts von Herrn Praeceptore und Cantore anbefohlen werden solle, dass sie ihre Lectiones zu Haus anheimbs und nit erst in der Schuel lernen, und sollen insonderheit auch Herr Praeceptor und Cantor ihnen angelegen seyn lassen, dass die Knaben am morgens umb 6 Uhr fleissig in der Schuel erscheinen. Renoviert den 26ten Juny 1674.“

An dieser lateinischen Schule waren angestellt ein Schulmeister, auch Praeceptor genannt, und ein Cantor. Die Jeger’sche Chronik enthält das Anstellungsdekret eines Schulmeisters aus dem Jahre 1705 und eines Cantors aus dem Jahre 1694, von denen wir ersteres im Wortlaut mitteilen wollen.

„Und lautet des zeitlichen Praeceptoris Bestallungsbrief also:

Ich Endts Underschriebener thue kundt und hiemit bekennen, dass von denen Wohledlen, Vösten, hochgelehrten, ehrenvösten, fürsichtigen und wohlweisen Herrn Burgermeister und Rath dieser des heil. Röm. Reichs Stadt Schwäb. Gmündt meinen gebietenden Herrn ich zu dero und gemeiner Stadt lateinischen Schulmeister und Praeceptor auf- und angenommen worden dergestalt und also, wie der mir ausgehändigte Bestallungsbrief nachfolgendermassen lautet.

Wir Burgermeister und Rath des heil. Röm. Reichs Stadt Schwäb. Gmündt füegen hiemit zu wissen, dass wir auf heut zu endtgesetzten Dato den Ehrenvöst und gelehrten Herrn Antonium Wolfgangum Lucas von Herrieden gebürtig zue unserem und gemeiner Stadt Lateinischen Praeceptor und Schuelmeister nachfolgender Gestalt auf- und angenommen, dass er Gott vorderist vor Augen haben, dann uns getreu und hold, gehorsamb und gewärtig seyn, unsern und gemeiner Stadt Respekt, Nutzen und Wohlfahrth nach seinem Vermögen suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber seinem besten Verstandt nach abwenden und vorkommen solle. Insonderheit aber solle er die ihme von nun an vertraute Lateinische Schuel mit getreuem Fleiss nach der Ordnung, wie ihme solche zuegestellt worden und in der