Wan Uns dan dieser der COMMISSION angewendete Fleiß und Sorgfalt nicht allein zu Unserm gnädigsten Gefallen gereicht / sondern auch solches durch Sie vermitteltes Reglement, als ein zu der Statt Beruhigung diensames Werck gnädigst erwogen; Als haben Wir solches in allen seinen Articulen, Puncten, Clausulen, Inhalt / Main- und Begreiffungen aus Kayserl. Macht / mit wohlbedachtem Muht / gutem Raht / und rechten Wissen auch gnädigst ratificirt, confirmirt und bestättiget; Thun daß auch hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs / was Wir von Recht und Billigkeit wegen daran zu confirmiren und zu bestättigen haben / sollen und mögen / und mainen / setzen und wollen / daß ob-inferirtes[WS 1] Reglement in allen seinen Wortten / Puncten, Clausulen, Inhalt / Main- und Begreiffungen mächtig und kräfftig seyn / und in Vim Sanctionis Pragmaticae et Legis perpetuô valiturae, von allen interessirten Theilen / stettfest- und unverbrüchlich gehalten / und in allen vollzogen / auch von keinem / wer der auch seye /
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: ob-inserirtes
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_21.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)