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(3.) ohne Obrigkeitliche Erkäntniß Scheide-Brieffe zu geben / oder sonsten die Ehe zutrennen / ernstlich verbohten seyn. Gestalten Sie auch sonsten dieser Stadt Jurisdiction, nach wie vor / in Bürgerlichen Sachen allerdings unterworffen bleiben.[WS 1]




II. Hochteutsche Juden.


Art. 1.

Sollen Sie ein stilles frommes Leben führen / und selbigem zufolge an der an der Christen Sonn- und Feyer-Tagen sich stille und eingezogen halten; Denen Christen auch mit Handel und Wandel / Hand-Arbeit / oder sonsten an selbigen Tagen kein Aergerniß geben.

Art. 2.

Solte sich auch jemand unterstehen / einen Christen zu der Jüdischen Religion zu reitzen / oder würcklich zubereden / und er dessen Rechtlich überführet würde / sol derselbe denen Reichs-Constitutionen gemäß / auch befundenen Umständen nach / Criminaliter gestraffet werden.

Art. 2.

So sollen Sie auch bey schwerer Straffe sich nicht unterfangen / denen Juden / wann Sie über 14. â 15. Jahr alt / so zum Christlichen Glauben sich etwan begeben wolten / einige Hinderung zumachen / noch weniger Sie deßwegen zu verfolgen / oder ihnen Verdruß

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Die Heiratsverbote zwischen Verwandten galten für Juden und Christen gleichermaßen. Das Verbot bezieht sich auf die die Leviratsehe.
Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Das Neue Reglement der Judenschafft in Hamburg. Hamburg, 1710, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Judenreglement_Hamburg_13.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)