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haben, sind, wenn sie im Freyen betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfanges. Wer das Recht habe Tauben zu halten, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt. Wo diese nichts besonders festsetzen, sind nur diejenigen, welche tragbare Aecker in der Feldflur eigenthümlich besitzen, oder dieselben statt des Eigenthümers benutzen, nach Verhältniß des Allermaaßes, Tauben zu halten berechtigt. Wer in der Absicht, dergleichen Thiere zu fangen, fremden Grund und Boden ohne Vorwissen, oder wider den Willen des Eigenthümers, betreten hat, muß das Gefangene dem Eigenthümer, auf desselben Verlangen, unentgeldlich ausliefern. Hat der Eigenthümer auf seinem Grund und Boden zu einem erlaubten Thierfang Anstalten gemacht, so darf kein anderer die daselbst eingefangenen Thiere, bei Strafe des Diebstahls, wegnehmen.“

Tauben, die nicht ausfliegen, und sich jemand zu Hause hält, kann solange niemand wehren, als sie einem andern nicht zum Schaden und zur Last werden; wollten aber Innwohner, denen das Haus, worin sie wohnen, nicht eigenthümlich angehört, Tauben halten, so müßten der Hauseigenthümer, und jene, die ebenfalls im nämlichen Hause wohnen einwilligen, weil Tauben den