Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/19

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Teutschen Iuris publici in sich. Was nun dieses absonderlich denen, so sich dem Staat widmen, für ein grosser Vortheil sey, davon können Eure Excellenz am besten urtheilen. In den Lectionen hat er jedesmal die darinne vorkommende Bücher, und nach Beschaffenheit auch die grössern Wercke bey der Hand, und bringt aus der gelehrten Historie mit wenigen das merckwürdigste, auch wohl oft mache Anecdote mit bey.

Den andern Platz in der Juristen-Facultät hat der Herr Doctor und Professor Johann Carl König, als dermaliger Prorector Magnificus, welcher sich nicht nur durch seine wohl aufgenommene Abhandlung von den Reichsvicarien und durch die Beschreibung des Reichstags zu Regenspurg, allwo er sich vorher bey einer hohen Gesandschaft viele Jahre aufgehalten hatte, sondern auch durch seine durch seine Selecta iuris publici, die Fortsetzung der Staatscanzelley unter Anton Fabers Namen, und dergleichen der gelehrten Welt bekannt genug gemacht hat. Daß er in der Philosophie ein wohlgerathener Schüler des Herrn Geheimdenraths, Baron von Wolf, sey, sieht man unter andern auch aus seinen in guter Ordnung geschriebenen Disputationen, und höret es aus dem Disputiren selbst, wo er die Regeln dieser Kunst, zu vielem Vergnügen der Zuhörer, sehr wohl und genau beobachtet. Dergleichen geschahe auch erst vor etlichen Tagen, da unter seinem Vorsitz Herr C. A. von Wiesenhüten aus Franckfurt, die von ihm selbst verfertigte Dissertation de Archimareschallo