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auf der Erde eine Freistätte hätten finden sollen, weil sie gegen die Glückseligkeit der Nationen sich verschworen haben;

Verordnet:

ARTIKEL I.

Allen Einwohnern der Städte, Flecken und Dörfer, die in dem Umfange des Kurfürstentums Trier diesseits des Rheins gelegen, und von der französischen Republik noch nicht gebrandschatzt worden sind, wird eine Brandschatzung von vier Millionen französischen Geldes angesetzt.

ARTIKEL II.

Diese Brandschatzung soll nur unter den Reichen, Leuten ohne Handwerk, Welt- und Kloster-Geistlichen, und überhaupt allen bemittelten Einwohnern, ausgenommen die, so Werkstätte, Fabriken und Manufakturen halten, vertheilt werden.

ARTIKEL III.

Diese Auflage soll verhältnissmässig sein für alle Beitragende, das heisst: Jeder soll