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9. Ist in Ansehung des Holtz Prei-
ses, sich in allewege nach denen
Herrschaftl[ichen] Waldungen dergestalt
zu richten, daß so wohl Eichen-
als Buchen - Clafter niemahls
in geringeren Preiß, dann sol-
ches in denen Herrschaftl[ichen] Wal-
dungen herkomlich, verabfolgt
werde.

10. Wann krumm oder abständig
Hainbuchen Holtz, welches nicht
wohl zu Clafter geschlagen werden
kann, verkauft wird, soll sol-
ches nach Pflichten, so hoch solches
zu bringen, Stamm weiß verkauft
u[nd] binnen obbemelter Frist aus
dem Wald geschaffet werden.

11. Soll dem Förster keineswegs zu
gelaßen seÿn, einen Windfall, Brand
oder gefältes Holtz, unter eini-
gerleÿ Vorwand, vor sich zu
verkaufen, sondern solches
jedes mahlen vor allen Dingen
dem zeitigen Oeconomo anzeig[en],
und mit dem Verkauf so lang
anstehen, bis dießer solches ge-
sehen u[nd] geschätzet.

12. Hauptbauholtz, wie auch
in zu Clafter zu schlagende Brenn-
holtz, soll ohne vorher ein
gehohltes decret eines zeitig[en]
Magnifici, nicht zu Clafter ge-
schlagen, weniger verkauft
das Uhrgehöltze aber von ver-
kauften Bauholtz, Brand und