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Strafe vor jeden Tag, den er ausgeblieben, eine Woche über die bestimmte Zeit länger in der Lehre bleiben.


10.
Der Lehrling hat, wegen ungebührlichen Betragens seines Lehrherrn oder Meisters gegen ihn, bey dem Innungs-Aeltesten Beschwerde zu führen.

Würde gegentheils ein Lehrling von seinem Lehrherrn oder Meister über die Gebühr hart gehalten, oder auch mehr zu allerhand häußlicher Arbeit gebraucht, als in der zu erlernenden Kunst, Profeßion oder Handwerck unterwiesen, so hat er solches bey dem Aeltesten der Innung bescheiden vorstellig zu machen.

Dieser hat den Lehrherrn oder Meister behörig zu ermahnen.
Wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, es der Obrigkeit anzuzeigen. Der Lehrling ist nach Befinden einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben.

Von diesem ist, falls die Klage gegründet befunden wird, der Lehrherr oder Meister zu glimpflichen Verhalten und fleißigerer Unterweisung anzuermahnen; Daferne aber dieses nicht fruchtete, die Sache der Obrigkeit anzuzeigen, und nach deren ex officio zu ertheilenden Erkenntniß, entweder der Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben, oder sonst zu seinem Besten Verfügung zu treffen.

Wie es solchen Falls mit dem Lehr-Gelde zu halten.

Erstern Falls ist der vorige Lehrherr oder Meister von dem schon erhaltenen Lehr-Gelde so viel, als die rückständige Zeit beträgt, dem neuen herauszugeben schuldig, auch überdem noch, nach Befinden, zu bestrafen.


11.
Bestimmungen derer Lehr-Jahre.

Die Lehr-Jahre sowohl, als das Lehr-Geld werden bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck besonders bestimmt, und soll weder der Lehrherr oder Meister, noch die Innung von denen Lehr-Jahren etwas, weder vor Geld noch sonst, erlaßen.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)