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Besonders sollen sich die Gesellen alles Briefwechsels mit andern Innungen und Handwerckern enthalten.

Die Diener und Gesellen sollen sich alles Briefwechsels mit andern Innungen und Handwerckern sowohl, als der Abschickung an dieselben, schlechterdings enthalten, vielmehr dasjenige, was sie anzubringen haben, der Obrigkeit ihres Orts gebührend anzeigen.

Die von auswärtigen Gesellen in corpore einlaufenden Schreiben sind unerbrochen dem Handwercks-Aeltesten, und von diesem, der Obrigkeit zu übergeben.

Liefen an die Diener oder Gesellen in corpore gerichtete Schreiben ein, so müssen die Alt-Gesellen solche sofort unerbrochen denen Innungs-Aeltesten, diese aber der Obrigkeit übergeben, und von den letzterer weitern ohnentgeldlichen Bescheid erwarten.


18.
Wie diejenigen Diener oder Gesellen, welche Aufstand erregen, oder anderer Herren oder Meister Gesinde verhetzen, ingleichen die, so sich von ihnen verleiten lassen, zu bestrafen.

Liesse sich aber ein Diener oder Geselle gar gelüsten, unter was Vorwand es immer geschehen möchte, einen Aufstand zu machen, oder andere darzu verleiten; So soll derselbe, als ein Aufwiegler und Stöhrer der gemeinen Ruhe, mit harter Leibes-Strafe angesehen, auch an denen, so sich von ihm verleiten lassen, solches ernstlich geahndet, nicht minder derjenige Diener oder Geselle, der seines Herrn oder Meisters Gesinde verhetzet, nachdrücklich bestrafet werden.


19.
Die General-Articul sind denen Dienern und Gesellen, bey ihren Quartal-Zusammenkünften, vorzulesen, auch sollen sie, wenn dieses Vorlesen bey versammleter Innung oder Handwerck geschiehet, gegenwärtig seyn.

Damit hierunter überall Niemand Unwissenheit vorschützen könne, sollen denen Dienern oder Gesellen, diese Articul von Wort zu Wort alle Quartale bey ihren Zusammenkünften von denen Beysitzern aus der Innung vorgelesen werden; Sie auch allemal, wenn solche vor versammleter Innung oder Handwerck abgelesen werden, dabey gegenwärtig seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend. Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei, Dresden 1780, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Innungsgesetz_Sachsen_1780.pdf/22&oldid=- (Version vom 1.8.2018)