Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/613

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

daß er noch zwei Tage zum Beantworten und danach noch dreißig zur Ausführung des Abgabeberichtes habe; und wiewohl er sogleich antworten und diesen oder jenen Abgabebericht geben kann, wenn er viel erfahren und kundig ist, so ist es doch, um recht vorsichtig vorzugehen, besser, ein bestimmtes Ziel von zehn, zwanzig oder fünfundzwanzig Tagen zum Geben wie auch Entgegennehmen des Abgabeberichtes, wie ihn zu geben er beschlossen hat, mit der Befugnis der Prorogation festzusetzen.

Drittens muß der Richter beachten, daß er innerhalb der angegebenen Zeit die Gründe der Berufung oder angezogenen Erschwerungen sorgfältig beachten und erörtern muß; und wenn er nach Abhaltung eines guten Rates von Erfahrenen sieht, daß er dem Angezeigten in ungerechter und ungebührlicher Weise Schwierigkeiten gemacht hat, indem er ihn nicht zu seiner Verteidigung zugelassen oder zur ungehörigen Zeit den peinlichen Fragen ausgesetzt hat, oder ähnliches, soll er, wenn der bezeichnete Termin herankommt, seinen Irrtum verbessern und den Prozeß bis zu dem Punkte und Stande reduzieren, auf welchem er war, als jener Verteidigungen erbat oder einen Termin zur Zwischenrede bezeichnete, und ähnliches. Er beseitige die Erschwerung, nach deren Beseitigung er wie vorher vorgehe. Denn durch die Beseitigung der Erschwerung wird die Berufung, die eine war, nichtig; nach c. cessante, extra de appellationibus.

Aber hier beachte ein umsichtiger und vorsichtiger Richter, daß es gewisse Erschwerungen gibt, die sich wieder gut machen lassen, und zwar sind das diejenigen, von denen eben die Rede gewesen ist; und dann findet das eine Stätte, was gesagt worden ist. Gewisse aber sind nicht wieder gut zu machen; z. B. wenn der Angezeigte wirklich und tatsächlich gefoltert worden ist und

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/613&oldid=- (Version vom 8.9.2022)