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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren.

Wenn aber der Richter merken sollte, daß der Angezeigte schließlich zu dem Rechtsmittel der Berufung seine Zuflucht nimmt, so ist erstens zu bemerken, daß diese bisweilen für giltig und berechtigt, bisweilen für frivol und nichtig erachtet wird. Da nämlich in Glaubensgeschäften summarisch, einfach und ohne Formalitäten vorgegangen werden muß, wie im Vorhergehenden auf Grund des c. multorum quaerela bei Clemens, wo auch das Rechtsmittel der Berufung versagt wird, oft berührt ist, die Richter jedoch bisweilen aus eigenem Antriebe wegen der Schwierigkeit des Geschäftes dieses gern in die Länge ziehen und aufschieben, so können sie bedenken, daß, wenn der Angezeigte fühlen sollte, daß er vom Richter wirklich und in der Tat gegen Recht und Gerechtigkeit Erschwerungen erfahren hat, z. B. daß er ihn zu seiner Verteidigungn [sic! Verteidigung] nicht hat zulassen wollen, oder daß er allein, ohne Beratung mit anderen oder auch ohne Zustimmung des Bischofs oder seines Stellvertreters auf Folterung des Angezeigten erkannt hat, während er andere genügende Beweise für und wider hätte haben können, und dem ähnliches, daß dann die Berufung berechtigt sein sollte; anderenfalls nicht.

Zweitens ist zu beachten, daß der Richter, wenn ihm eine derartige Berufung vorgelegt wird, dann ohne Unruhe und Bewegung eine Abschrift der Berufung verlangen soll, unter Protestation mit Worten, daß ihm die Zeit nicht laufe; und wenn ihm der Angezeigte selbst die Abschrift der Berufung überreicht hat, soll er bemerken,

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/612&oldid=- (Version vom 8.9.2022)