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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen.

Die fünfzehnte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als Behexungen nicht antuend, sondern behebend befunden wird. Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten. Er bedient sich ja entweder erlaubter oder unerlaubter Heilmittel: wenn erlaubter, so ist er nicht als Hexer, sondern als ein Verehrer Christi zu beurteilen. Über diese erlaubten Heilmittel hat sich oben am Anfange dieses dritten Teiles hinlängliche Klarheit ergeben. Wenn er sich jedoch unerlaubter bedient, dann ist zu unterscheiden; weil sie entweder schlechthin unerlaubt oder nach dem „was“ unerlaubt sind. Wenn schlechthin, so nochmals in zweierlei Weise: weil entweder mit Schädigung des Nächsten oder ohne Schädigung; auf beide Weisen immer mit ausdrücklicher Anrufung der Dämonen. Wenn aber unerlaubt nach dem „was“, nämlich weil sie ohne ausdrückliche, wenn auch nicht ohne schweigende Anrufung der Dämonen geschehen, so werden solche von den Kanonisten und gewissen Theologen eher eitel als unerlaubt genannt, wie sich oben, in der ersten Frage dieses letzten Teiles des ganzen Werkes ergeben hat. Der Richter also, wer er auch sei, geistlicher oder bürgerlicher, mag die ersten und letzten nicht zurückzuweisen und, deutlicher gesagt, die ersten eher zu empfehlen und die letzten zu dulden haben, wie die Kanonisten lehren, es sei erlaubt Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Diejenigen jedoch, die mit ausdrücklicher Anrufung der Dämonen Behexungen

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/602&oldid=- (Version vom 8.9.2022)