Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/600

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Indizien, so wird geantwortet: Erstens muß der Richter bezüglich der leugnenden Antworten beachten, ob sie aus dem Laster resp. der Hexenkunst der Verschwiegenheit hervorgehen oder nicht, und zwar kann es der Richter, wie sich in den ersten Fragen, der fünfzehnten und sechzehnten Frage dieses dritten Teiles ergeben hat, daran erkennen, daß sie nicht weinen und keine Tränen vergießen kann; und wenn sie bei den peinlichen Fragen gleichsam empfindungslos gemacht wird, so daß sie leicht wieder zu ihren früheren Kräften kommt. Dann wird freilich der ungestüme Verdacht noch verschärft, und (Delinquentin) ist auf keinen Fall freizulassen, sondern, wie es sich in der oben zitierten sechsten Art, das Urteil zu fällen und einen Glaubensprozeß abzuschließen, ergeben hat, zur Ausführung der Pönitenz lebenslänglichem Gefängnis zu überantworten. Wenn sie aber mit der Hexenkunst der Verschwiegenheit nicht angesteckt ist, wegen der heftigen Schmerzen, die sie bei den peinlichen Fragen wirklich und tatsächlich ausstehen, während doch andere infolge der Hexenkunst der Verschwiegenheit wie gesagt empfindungslos gemacht werden, dann kann der Richter seine letzte Zuflucht bei der kanonischen Reinigung suchen. Wird diese von einem weltlichen Richter auferlegt, so heißt sie „die gewöhnliche erlaubte“, weil sie nicht zu der Zahl jener gewöhnlichen Reinigungen gehört, von denen II, qu. 4, consuluisti und c. monomachia die Rede ist. Wenn (Delinquentin) bei dieser Reinigung versagt, wird er oder sie als schuldig beurteilt werden.

Die siebente Art tritt ein, wenn der Angezeigte selbst als nicht gesetzlich ertappt befunden wird, weder infolge des eigenen Geständnisses, noch infolge von Evidenz der Tat, noch infolge von gesetzmäßiger Vorführung von Zeugen, aber doch als ein resp. eine von einer festgenommenen

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/600&oldid=- (Version vom 14.9.2022)