Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/580

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Nachdem sich diese versammelt haben, soll das Urteil auf folgende Weise gefällt werden:

„Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt oder Richter in den Ländern des und des Herrn, in Beachtung, daß du N. N., aus dem und dem Orte der und der Diözese und wegen der und der ketzerischen Verkehrtheit angezeigt worden bist (— es werde namhaft gemacht —) und wir uns vergewissern wollten, ob das, was uns über dich und gegen dich gesagt worden war, sich auf irgend eine Wahrheit stützte, und ob du in der Finsternis wandeltest oder im Lichte, sind wir dazu verschritten, uns zu unterrichten, die Zeugen recht sorgfältig zu vernehmen, dich vorzuladen und häufiger unter Eid zu verhören, Verteidigungen anzubringen und alles und jedes zu tun, was wir gemäß den kanonischen Bestimmungen tun mußten. Aber da wir deine gegenwärtige Sache mit dem gebührenden Ende abschließen wollten, haben wir einen feierlichen Rat von sowohl in der theologischen Fakultät als auch im kanonischen und bürgerlichen Rechte Erfahrenen sich vor uns versammeln heißen; und nachdem die Werte des Prozesses und alle und jede in gegenwärtiger Sache vorgeführten, hergeleiteten, behandelten und verhandelten (Punkte) besehen und sorgfältig erörtert worden sind, haben wir nach dem gleichermaßen gut verdauten und reifen Rate Vorgenannter, als gegen dich gesetzmäßig bewiesen gefunden, daß du so und so lange Zeit von ketzerischer Verkehrtheit angesteckt gewesen bist; und nun finden wir, daß du das und das getan und das und das gesagt hast (— es werde ausdrücklich genannt —), auf grund dessen es sich offenkundig ergibt, daß du gesetzmäßig in vorgenannter ketzerischer Verkehrtheit ertappt bist. Freilich, da wir wünschten, so wie wir es noch wünschen, daß du die Wahrheit geständest, von der vorgenannten Ketzerei abließest und zum Schoße der heiligen Kirche und zur Einheit des heiligen

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/580&oldid=- (Version vom 14.9.2022)