Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/578

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

orführung von Zeugen Ertappter eine entsprechende Genugtuung nach dem Gutdünken des Bischofs und Inquisitors zu leisten, soll er als bußfertiger Ketzer alle Ketzerei öffentlich in der Form abschwören, von der in der oben stehenden achten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, gehandelt wird, wo von solchen (Delinquenten) gehandelt wird.

Wenn er aber so gestanden hat, daß er so in Ketzerei verfallen ist, aber in ihr mit hartnäckigem Sinne stehen bleibt, soll er als unbußfertig dem weltlichen Arme überlassen und mit ihm in der Weise verfahren werden, über die oben in der zehnten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, gehandelt wird, wo von solchen (Delinquenten) gehandelt wird.

Wenn aber der Ertappte selbst beständig beim Leugnen bleibt, aber die Zeugen selbst von ihrer Bejahung zurücktreten, indem sie ihr Zeugnis widerrufen und ihre Schuld anerkennen, daß sie, von Ränkesucht und Haß getrieben oder durch Bitten resp. Bestechung geleitet, einem Schuldlosen eine so große Schandtat nachgesagt haben, sollen sie, während der Angezeigte selbst als schuldfrei vom Richter entlassen wird, als falsche Zeugen, Ankläger oder Angeber bestraft werden, wie Paulus zu c. multorum und zwar über das Wort illos am Anfang de haer. bei Clemens bemerkt; und es soll das Urteil oder die Pönitenz gegen sie nach dem Gutdünken des Bischofs und der Richter gefällt werden, indem auf jeden Fall jedoch solche falschen Zeugen zu lebenslänglichem Kerker verurteilt und bei Wasser und Brot für die Tage ihres Lebens gebüßt werden, indem sie auch auf der Treppe vor den Türen der Kirche aufgestellt werden etc. Die Bischöfe sollen jedoch die Macht haben, die Strafe nach Jahr und Tag zu mildern oder auch zu verschärfen, in der Form folgenden Wortlautes.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/578&oldid=- (Version vom 14.9.2022)