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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Gerichtshofes, indem wir den vorgebrachten weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch (etc).“


Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet.

Die zwölfte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und zu beendigen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Recht Erfahrenen als in der Ketzerei durch die Evidenz der Tat oder gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, jedoch nicht durch eigenes Geständnis überführt befunden wird; und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der Angezeigte gesetzmäßig irgend einer ketzerischen Verkehrtheit überführt wird, entweder durch die Evidenz der Tat, weil er nämlich öffentlich Ketzerei getrieben hat, oder durch gesetzmäßige Zeugen, gegen die der Angezeigte gesetzmäßig nicht hat Einwendungen machen können. Dennoch aber verharrt er, so überführt und ertappt, fest beim Leugnen und sagt standhaft aus, nach den Bemerkungen von Hostiensis, in seiner Summa, tit. de haer., § qualiter quis in haeresim deprehendatur, et patuit supra qu. XXXIV.

Bezüglich eines solchen ist folgende Praktik zu beobachten: Ein solcher ist in hartem Gefängnis in Fußschellen und Ketten zu halten und häufig von den Offizialen zusammen und einzeln, für sich und durch andere nachdrücklich zu ermahnen, daß er ihnen die Wahrheit

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/575&oldid=- (Version vom 14.9.2022)