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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

erträgst, du bei uns Erbarmen finden wirst. Zweifele nicht, noch verzweifele, sondern hoffe fest!“ — Nach diesen Worten werde das Urteil der gebührenden Vollstreckung überwiesen, (dem Delinquenten) sofort das vorgenannte Kleid angezogen und er hoch auf die Treppe gestellt, damit er von den Herausgehenden recht gesehen werde, während ihn die Büttel des weltlichen Gerichtshofes umgeben. Zur Frühstücksstunde aber werde er von den Bütteln in den Kerker geführt, und dann geschehe das weitere, was im Urteil steht. Während er selbst aber angekleidet und an die Kirchtür geführt wird, soll sich der geistliche Richter nicht weiter einmischen, wenn der weltliche Gerichtshof wohl damit verfährt; wenn nicht, so handele er nach Belieben.


Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist.

Die neunte Art, einen Glaubensprozeß zu beenden und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate (im Recht Erfahrener) als der Ketzerei geständig und bußfertig, aber wirklich rückfällig befunden wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst gerichtlich vor dem Bischof oder dem Richter gesteht, daß er schon einmal alle Ketzerei abgeschworen habe, und dies gesetzmäßig so befunden wird, und daß er später

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/560&oldid=- (Version vom 8.9.2022)