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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

abschwört, deren er für verdächtig gehalten worden ist, so daß, wenn bewiesen wird, daß er in eine andere Art von Ketzerei (verfallen ist), er nicht mit der Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft wird; wenn er aber in dieselbe (Ketzerei zurückverfällt), wird er mit Rücksicht auf die Abschwörung, weil er nämlich als leicht Verdächtiger abgeschworen hat, mit der Rückfälligen gebührenden Strafe nicht bestraft werden, wiewohl härter, als wenn er nicht schon einmal abgeschworen hätte; wie sich dies alles ergibt im c. accusatus am Anfang, de haer. l. VI. Mit Rücksicht auf die kanonische Reinigung aber besteht ein Zweifel, ob einer, der nach der kanonischen Reinigung in dieselbe Art von Ketzerei zurückverfällt, bezüglich deren er sich kanonisch gereinigt hat, mit der Rückfälligen gebührenden Strafe, d. h. der letzten Sühne, bestraft werden solle. Es scheint, ja: nach dem c. excommunicamu [sic! excommunicamus] I, § adicimus, bei dem Worte: vel si post purgationem; und nach dem c. ad abolendam, § illos quoque, de haer. in antiquis.

Der Notar achte darauf, daß in den Akten geschrieben wird, ob der und der als der Ketzerei leicht oder schwer verdächtig abgeschworen hat, weil da viel darauf ankommt, wie anderwärts häufig gesagt worden ist.

Nachdem dies so verhandelt ist, soll das Urteil oder die Pönitenz in der Form folgenden Wortlauts gefällt werden: „Wir N. N., Bischof der und der Stadt oder Richter in den der Hoheit des und des Herrn untertanen Ländern, in sorgfältigster Beachtung, daß du, N. N., aus dem und dem Orte der und der Diözese uns wegen der und der Ketzerei (— sie werde namhaft gemacht —) angezeigt worden bist; und in dem Wunsche, wie wir gehalten waren, uns gerichtlich zu unterrichten, ob du in die vorgenannte verfluchte Ketzerei verfallen seist, sind dazu verschritten und, wie es sich geziemte,

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/552&oldid=- (Version vom 8.9.2022)