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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Jungfrau, oder an den und den (anderen) Festen an den Flügeltüren der und der Kirche oder Kirchen; und verurteilen dich rechtskräftig zu dem und dem Gefängnis, auf Lebenszeit oder so und so lange Zeit. (Es werde niedergeschrieben, was recht sehr zur Ehre des Glaubens zu dienen scheint, z. B. „wegen der Größe der Schuld“, oder „wegen der Geringigkeit der Schuld“, oder „wegen der Hartnäckigkeit des Delinquenten“. Dann geht es weiter:) Wir behalten uns auf grund unseres Wissens und ausdrücklich, wie es uns die kanonischen Bestimmungen gestatten, das Recht vor, daß wir die genannte Pönitenz so oft mildern, verschärfen, ändern und im Ganzen oder zum Teil aufheben können, so oft es uns tunlich erscheint. Gefällt ist dieser Urteilsspruch (etc.)“.

Nachdem er verlesen ist, werde (der Delinquent) alsbald der gebührenden Vollstreckung überantwortet und mit dem vorgenannten, derartigen Kreuze enthaltenden Gewande bekleidet.


Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist.

Die siebente Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und abzuschließen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Recht Erfahrenen als der Ketzerei verdächtig und auch übel beleumdet befunden wird; und zwar ist dies der Fall, wenn der Angezeigte selbst weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmässige Vorführung von Zeugen als gesetzmäßig

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/549&oldid=- (Version vom 8.9.2022)