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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

sind. Es kann ihnen jedoch auferlegt werden, daß sie an bestimmten festlichen Tagen an den Türen der und der Kirchen stehen oder am Altar, während das Meßamt gefeiert wird, mit brennendem Wachs von so und so viel Gewicht in den Händen; oder daß sie zu der und der Pilgerfahrt ausziehen, und ähnliches, so wie es die Beschaffenheit des Geschäftes wünschenswert macht und verlangt.


Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen, über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige.

Die sechste Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate im Recht Erfahrener als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden wird; und zwar ist dies der Fall, wenn der Angezeigte selbst nicht als gesetzmäßig ertappt befunden wird, weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, aber nicht bloß leichte oder heftige, sondern sehr starke und sehr ungestüme Indizien vorhanden sind, die den Angezeigten selbst der genannten Ketzerei verdientermaßen ungestüm verdächtig machen, und um derentwillen ein solcher als der genannten Ketzerei ungestüm verdächtig beurteilt werden muß. Damit nun diese Art deutlicher eingesehen werde, wollen wir Beispiele sowohl von der einfachen Ketzerei im Glauben als auch von der Ketzerei der Hexen geben. In der einfachen Ketzerei nämlich könnte der

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/541&oldid=- (Version vom 8.9.2022)