Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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sonst noch andere Indizien gegen ihn bewiesen worden, wegen derer er als leicht oder heftig der Ketzerei Verdächtiger abschwören muß, wegen derer er aber nicht peinlich zu verhören ist. Wenn er aber darüber hinaus einiges leugnet, was nicht bewiesen ist, aber zum peinlichen Verhör ausreicht, und wenn er um dessentwillen peinlich verhört wird, aber unter dem peinlichen Verhör nichts gesteht, so ist eine solche[1] (Person) nichtsdestoweniger nicht nach der ersten Art freizusprechen, sondern es werde gegen sie gemäß dem Bewiesenen vorgegangen, und zwar soll sie abschwören entweder wie ein Verdächtiger oder wie ein Ertappter, so wie es die Werte des Prozesses verlangen und fordern. Wenn sie aber unter dem peinlichen Verhör jenes gesteht oder einiges davon, um dessentwillen sie peinlich verhört wird, soll sie das und jenes abschwören, und der Spruch ist für dies und jenes gegen sie zu fällen.
Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen.
Die vierte Art, in einem Glaubensprozeß das Urteil zu fällen und ihn abzuschließen, ist, wenn der wegen Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate von im Recht Erfahrenen nur als der Ketzerei leicht verdächtig befunden wird, und zwar ist dies der Fall, wenn der wegen Ketzerei Angezeigte weder durch eigenes Geständnis
noch durch Evidenz der Tat noch durch
- ↑ Hier wechselt wieder einmal das Geschlecht!
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/531&oldid=- (Version vom 8.9.2022)