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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Bezüglich des zweiten Punktes aber, wie der Urteilsspruch zu fällen sei, beachte, daß er vom Richter und nicht von einem anderen vorgebracht werden muß; sonst gilt er nicht. Ebenso an einem öffentlichen, und zwar anständigen Orte; auch im Sitzen, wie es III, qu. 3 induciae § spacium heißt; und ebenso am Tage und nicht in der Finsternis; und so bezüglich vieler Punkte, die dort angemerkt sind. Dann auch (beachte), daß, wenn dort steht, der Spruch solle nicht an Festtagen und nicht schriftlich vorgetragen werden: dazu zu bemerken ist, daß, weil hier summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, wie oben berührt worden ist, und es über die Bedeutung der Worte im c. saepe contingit bei Clemens heißt, daß man zurzeit der Festtage, um der Bedürfnisse der mit Indult versehenen Menschen rechtskräftig vorgehen könne und der Richter Aufschub abschneiden solle, der Richter folglich, wenn es ihm beliebt, jene Punkte beachten kann. Er ist auch nicht gehalten, das Urteil schriftlich vorzutragen, da es nach Johannes Andreä mehrere Fälle gibt, in denen das Urteil ohne schriftliche Abfassung gilt; und zwar zählt er darunter die Gewohnheit des Ortes oder Gerichtshofes, dist. XI, consuetudinis. Ein Bischof kann auch, wenn er Richter ist, durch einen andern das Urteil verlesen lassen, nach dem Muster berühmter Männer.

Desgleichen beachte, daß zwar in Kriminalhandlungen die Vollstreckung des Urteilsspruches nicht aufgeschoben werden soll; diese (Regel) versagt jedoch in bestimmten Fällen, besonders in vier, aber für den vorliegenden Stoff werden (nur) zwei angenommen: erstens, wenn der Spruch über eine schwangere Frau gefällt worden ist, wird er bis zurzeit der Niederkunft aufgeschoben, ff. de re iud. l. praegnantis. Desgleichen, wenn jemand das Verbrechen gestanden hat und später leugnet;

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/507&oldid=- (Version vom 8.9.2022)