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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Was in dem Falle jedoch, wo alles versagt, oder auch in dem Falle, wo sie die Verbrechen gesteht, der Richter weiterhin zu tun habe, damit der Prozeß durch den Urteilsspruch beendigt werde, worin der letzte Teil dieses Werkes beschlossen wird, ist noch zu erklären übrig.


Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei.

Nachdem dies durch Gottes Gnade erledigt ist, was zur Erkenntnis der Eigenheiten betreffs der Hexenketzerei dient, zugleich auch, wie der Glaubensprozeß gegen jene zu beginnen und fortzusetzen ist, bleibt jetzt noch zu erörtern, wie ein solcher Prozeß vermittelst des gebührenden Urteilsspruches mit dem passenden Ende zu beschließen sei; wobei erstens zu beachten ist, daß, da diese Ketzerei, wie im Anfang dieses letzten Teiles berührt worden ist, dies vor anderen einfachen Ketzereien voraus hat, daß sie nicht rein, sondern gemischt aus einem geistlichen und einem weltlichen Verbrechen ist, wie an sich klar ist — daß deshalb, wenn von den Arten, das Urteil zu fällen, die Rede ist, erstens zu handeln ist von einem gewissen Urteilsspruch, an den die Hexen zu appellieren pflegen, worüber der weltliche Richter für sich, ohne Hinzuziehung des Ordinarius, handelt; zweitens darüber, wobei er ohne Ordinarius nicht handeln kann; und also wird sich drittens ergeben, in welcher Weise sich die Ordinarien entlasten können.

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/498&oldid=- (Version vom 8.9.2022)