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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Zeugen sich ihr ins Gesicht zeigten? Wenn sie zusagt, dann wären die Zeugen hereinzuführen und vor ihr aufzustellen, ob sie vielleicht in Schamröte oder aus Ehrfurcht etwas gestehen möchte. Schließlich, wenn er sieht, daß sie ihre Schandtaten nicht enthüllen will, wird er sie fragen, ob sie sich zum Beweise ihrer Unschuld dem (Gottes)urteil des glühenden Eisens unterziehen wolle; und weil dies alle wünschen, da sie wissen, daß sie durch die Dämonen vor einer Verletzung bewahrt werden, woher man auch erkennt, daß sie wirklich Hexen sind, so wird der Richter erwidern, mit welcher Frechheit sie sich so großen Gefahren aussetzen könne; und alles werde aufgeschrieben. Daß aber jenes Gottes(urteil) mit dem glühenden Eisen ihnen nicht zu gestatten sei, wird sich weiter unten ergeben.

Der Richter möge auch beachten, daß sie beim Verhör am sechsten Feiertage[1], besonders so lange bis das Läuten um des Verscheidens unseres Heilandes willen geschieht, oft gestanden haben.

Aber weil es nötig ist, daß wir bezüglich des Äußersten, d. h. eines vollständigen Leugnens vorgehen, so soll der Richter, wenn sie darin beharrt, sie losbinden (lassen) und sich noch der folgenden Vorsichtsmaßregeln bedienen: Beim Hinausführen aus dem Strafgefängnis in ein anderes, jedoch gut gesichertes zur Bewachung hüte er sich durchaus, sie auf irgend eine Weise gegen Kaution oder Bürgschaft oder sonst wie ein Gutsagen für sie beschließe, freizugeben, weil von solchen gegen Bürgschaft freigegebenen die Wahrheit niemals erlangt wird, im Gegenteil sie immer schlechter werden.

Aber dafür sorge er zuerst, daß sie menschlich mit

Speise und Trank bedacht wird und bisweilen ehrenwerte,

  1. Karfreitag.
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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/494&oldid=- (Version vom 8.9.2022)