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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Behex­ungen gibt. — Drittens, wenn das Vorerwähnte versagt, nehme man seine Zuflucht zu frommen Personen, nach jenem Worte Ecclesiasticus XXXVII: „Sei be­ständig mit einem heiligen Manne zusammen, wer es auch sei, von dem du weißt, daß er die Furcht vor Gott be­achtet.“ Desgleichen sollen die Heiligen im Lande ange­rufen werden. Wenn das alles versagt, nehme der Richter und das ganze Volk seine Zuflucht unmittelbar zu Gott mit Fasten und Gebeten, damit durch seine Liebe eine solche Hexenkunst beseitigt werde; so, wie Josaphat Chronika II, 20 (es tat): „Da wir nicht wissen, was wir tun sollen, haben wir allein die Zuflucht, daß wir unsere Augen auf dich richten. Denn Gott wird uns ohne Zweifel in unseren Nöten nicht im Stich lassen.“ Daher (sagt) auch Augustinus, und zwar steht es XXVI, qu. 7: „Wollt ihr nicht aufmerken? Wer diese und sonst welche Weissagungen oder Schicksalsfügungen oder Vogelzeichen beobachtet oder beachtet, oder denen, die sie beobachten, beistimmt, oder solchen glaubt, indem er nämlich mit der Tat sich danach richtet, oder in ihr Haus geht, oder sie in sein Haus führt, oder sie befragt, der wisse, daß er gegen den christlichen Glauben und die Taufe gefrevelt hat und als Heide und Apostat und Gottes Feind den Zorn Gottes auf ewig schwer auf sich zieht, wenn er nicht, durch kirchliche Buße gebessert, mit Gott versöhnt wird.“

Ein Richter versäume also nicht, nach dem Voraus­geschickten sich immer der erlaubten Mittel und schließ­lich der unten aufgezeichneten Vorsichtsmaßregeln zu bedienen.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/492&oldid=- (Version vom 1.8.2018)