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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

bewegen, die Wahrheit frei zu gestehen; und wenn er nicht gestehen will, übergeben sie ihn den Bütteln, daß er ans Seil gebunden werde oder andere Werkzeuge zu spüren bekomme; und dabei sollen sie sogleich gehorchen, aber nicht fröhlich, sondern gleichsam erschrocken. Danach wird er wieder auf die Bitten einiger losgelassen, auf die Seite gezogen und wiederum zu bewegen gesucht und bei dem Bewegen belehrt, daß er dem Tode nicht übergeben wird (,wenn er gesteht).

Hier wird gefragt, ob der Richter bei einem bescholtenen und durch Zeugen und Indizien der Tat gesetzmäßig überführten Angezeigten, da nichts fehlt, als daß er mit eigenem Munde das Verbrechen gesteht, erlaubterweise die Erhaltung des Lebens versprechen könne, da er doch, wenn er das Verbrechen gesteht, mit der Todesstrafe bestraft wird. Es wird geantwortet: Von verschiedenen werden verschiedene Ansichten gehegt. Einige nämlich meinen, daß, wenn die Angezeigte sehr übel beleumundet und auf Grund der Indizien der Tat heftig verdächtig und sie selbst zum großen Schaden gleichsam die Lehrerin der anderen Hexen ist, sie auch dann noch unter diesen Umständen bezüglich ihres Lebens beruhigt werden könne, daß sie zu lebenslänglichem Kerker bei Wasser und Brot verurteilt wird, wenn sie nur die anderen Hexen an sicheren und durchaus wahren Zeichen bekannt geben wolle. Jedoch ist diese Gefängnisstrafe, so wie sie verhängt wird, ihr nicht bekannt zu geben, sondern nur Zusicherung des Lebens ist ihr zu versprechen, und mit irgend einer Sühne, z. B. durch Verbannung oder auf eine andere Weise ist sie zu bestrafen. Ohne Zweifel dürften sie um berüchtigter Hexen willen und zwar besonders solche, die den (anderen) Hexen mit Heilmitteln zusetzen und Behexte mit abergläubischen Handlungen heilen, in der Weise zu erhalten sein, daß sie entweder den Behexten zu Hilfe

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/480&oldid=- (Version vom 1.8.2018)