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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

ignorantia facti genannt wird; sondern die Unwissenheit in ihnen gilt für eine allgemeine, die Unwissenheit betreffs des göttlichen Gesetzes, weil sie das betrifft, was jeder mit Recht von dem göttlichen Gesetze zu wissen gehalten ist: dist. 43 Papst Nicolaus: „Die Ausstreuung des himmlischen Samens ist uns gegeben: wehe, wenn wir ihn nicht streuen, wehe, wenn wir schweigen.“ — Denn sie sind gehalten, Kenntnis zu haben von der Heiligen Schrift: dist. 36 per totum, und dazu von der Unterrichtung der Seelen der Untergebenen; ibid. c. 2 § ecce und § si vult; mag auch nach Raymundus, Hostiensis und Thomas nicht verlangt werden, daß sie gewaltige Kenntnisse haben; aber doch kompetente, d. h. genügende, ihre Pflicht zu erfüllen.

Doch ist zu einigem Troste für sie, wenn sie nur die früheren Schädigungen durch späteren Segen wieder gutmachen, zu bemerken, daß diese Unwissenheit im Recht, mag sie bisweilen affektiert und stolz genannt werden, affektiert, d. h. freiwillig, zwiefach genannt wird, weil bisweilen mit Kenntnis der Absicht, bisweilen ohne Kenntnis der Absicht. Die erstere zwar entschuldigt nicht, sondern verdammt, worüber der Psalmist: ‚Er wollte nicht einsehen, auf daß er gut handelte‘; die zweite mindert das Freiwillige und so auch die Sünde, weil sie geschieht, wenn jemand gehalten ist, etwas zu wissen und nicht weiß, daß er gehalten ist, wie es auch mit Paulus war, Timoth.

1, 1. ,Mir ist Barmherzigkeit widerfahren, weil ich es unwissentlich tat im Unglauben.‘[WS 1] Weil sie jedoch affektiert indirekt heißt, weil der Betreffende wegen anderer Beschäftigungen das zu lernen unterläßt, was zu wissen er gehalten ist und nicht arbeiten will, eifrig dies zu lernen, und nicht ganz entschuldigt, sondern nur zum Teil, und auch nach Ambrosius über jene Stelle Röm. 2: ‚Weißt Du nicht, daß die Güte Gottes Dich zur Buße führt‘, der sagt, Du sündigst sehr schwer, wenn Du sehr schwer unwissend bist, d. h. sehr gefährlich: deshalb, und besonders jetzt in unseren Zeiten, wollen wir, den Seelen in der Gefahr zu Hilfe kommend, alle Unwissenheit verjagen und das härteste Gericht, das uns bevorsteht, nach Ablegung der Rechenschaft und dem uns anvertrauten Pfunde, immer vor Augen haben, daß nicht auch in uns die Unwissenheit sich erweise als üppig und stolz (metaphorisch nennen wir Menschen üppig oder stolz [supinus = zurückgebeugt], die nicht einmal das sehen, was vor ihnen liegt). Es sagt nämlich Cancellarius in seinen Flores regularum moralium in der zweiten Regel, daß strafbare Unkenntnis des göttlichen Rechtes nicht den trifft, der tat, soviel

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/48&oldid=- (Version vom 1.8.2018)