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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat. Neunter Akt.

Was schließlich der Richter tun muß, ergibt sich klar. Das nämlich, wie es die allgemeine Gerichtspflege verlangt, zur Strafe des Blutes keine (Angeklagte) verurteilt wird, wenn sie nicht durch eigenes Geständnis überführt wird, wiewohl sie auf Grund der anderen beiden, nämlich auf Grund der Evidenz oder der Indizien der Tat oder auf Grund gesetzmäßiger Vorführung von Zeugen, wie es oben in der siebenten Frage berührt worden ist, für offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappt gehalten wird, und von einer solchen Angezeigten ist jetzt auch die Rede, so wird sie dann auf jeden Fall zur (Erlangung) eines Geständnisses den peinlichen Fragen und Foltern ausgesetzt. Und damit die Frage klar sei, möge ein Fall angenommen werden, der sich zu Speyer zutrug und zu vieler (Leute) Kenntnis gelangt ist. Als ein gewisser ehrenwerter Mann an einer gewissen Frau vorüberging und ihr auf ihren Wink nicht in den Verkauf einer verkäuflichen Sache hatte willigen wollen, rief sie unwillig hinter ihm her: „In kurzem wirst du wünschen, zugesagt zu haben!“ Und so oder mit ähnlichem Sinne ist die gebräuchliche Art der Hexen zu sprechen, wenn sie eine Behexung durch Anmeldung antun wollen. Da wandte er unwillig über sie, und nicht mit Unrecht, das Gesicht nach hinten, um sie anzusehen, in welcher Absicht sie die Worte ausgestoßen habe; und siehe, er ward plötzlich von einer Behexung betroffen, indem sein Gesicht sich in schauderhafter Entstellung schräg bis zu den Ohren ausdehnte; und er konnte es nicht zurückziehen, sondern blieb lange Zeit in dieser Entstellung.

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/474&oldid=- (Version vom 1.8.2018)