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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

oft zitierten c. statuta gehalten ist, und lasse ihnen den ganzen Prozess unverkürzt und vollständig durch den Notar oder Schreiber vorlesen und lege ihnen die Namen der Zeugen oder Angeber offen vor, jedoch so, daß er alle unter Leistung eines Eides verpflichtet, das Geheimnis zu bewahren; und zwar hat er sie vorher zu fragen, ob sie das tun wollen, weil ihnen sonst auf keinen Fall die Namen vorzulegen sind. Danach sage er, wie er bei der Untersuchung nach einer Feindschaft auf die und die Weise keine habe ergründen können. Jedoch gebe er zu verstehen, es möchte, falls es gut schiene, eins von beiden geschehen: entweder es werde durch den Rat entschieden, welche von den Angebern als Todfeinde zurückzuweisen seien, und wie; oder es sollen drei, vier oder fünf ausgewählt werden, welche in höherem Maße in dem Dorfe oder in der Stadt die Freundschaft oder Feindschaft zwischen dem Angezeigten und den Zeugen kennen und nicht in dem Rate anwesend sind, und ihnen sollen nur die Namen des Angegebenen und der Zeugen, aber nicht die Artikel des Prozesses bekanntgegeben werden; und bei deren Urteil wird man stehen bleiben. Erstens werden sie nicht gut die Zeugen zurückweisen können; – beachte, daß der Richter seine Arten zu inquirieren angewendet hat – zweitens aber wird er sich völlig schuldfrei machen und allen ungünstigen Argwohn von sich abschütteln. Er ist auch gehalten, diese letzte Art zu beobachten, wenn der Angezeigte in einem fremden Orte oder Lande verhaftet worden ist.

Das möge genügen zur Entscheidung bezüglich der Feindschaft.




Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/473&oldid=- (Version vom 1.8.2018)