Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/465

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

verdächtig gemacht, wenn außerdem, was die Krankheit betrifft, diese angehext ist und nicht aus einem natürlichen Mangel (herrührt) – wie man das erkennt, wird sich weiter unten ergeben – daß sie sich kanonisch (von diesem Verdachte) zu reinigen hat.

Aber wenn wiederum gefragt wird, ob andere Angeber auch über Indizien der Tat zuerst auszusagen haben, die ihnen oder anderen zugestoßen sind, oder allein über die Bescholtenheit, so wird geantwortet, daß, wenn sie über irgend welche Indizien der Tat aussagen, es freilich gut ist; wenn aber nur über die Bescholtenheit, und diese tatsächlich vorliegt, dann wird der Richter, mag er den Angeber um der Feindschaft willen zurückgewiesen haben, doch das Indizium der Tat, welches er vorgebracht und gezeigt hat, von den anderen Zeugen nach dem, was sie über die Bescholtenheit ausgesagt haben, als Anzeichen für heftigen Verdacht nehmen, auf grund dessen die Angezeigte in Haft behalten vom Richter zu einer dreifachen Strafe wird verurteilt werden können, nämlich der der kanonischen Reinigung, wegen der Bescholtenheit, gemäß dem c. inter sollicitudines, extra de pur. can.; desgleichen zur Abschwörung wegen des Verdachtes, gemäß dem c. accusatus am Anfang; und entsprechend den verschiedenen Verdachtsgründen zu den verschiedenen Abschwörungen, wie sich in der zweiten Art, das Urteil zu fällen, ergeben wird. Wegen der Indizien der Tat wird sie, wenn sie das Verbrechen gesteht und bußfertig ist, nicht dem weltlichen Arme zur Strafe des Blutes überlassen, sondern durch den geistlichen Richter zu lebenslänglichem Kerker verurteilt. Durch den weltlichen Richter jedoch kann sie, unbeschadet, daß sie zu lebenslänglichem Kerker durch den geistlichen Richter verurteilt worden ist, trotzdem wegen der zeitlichen Schädigungen dem Feuer überliefert werden, gemäß c. ad. abolendam, § praesenti

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/465&oldid=- (Version vom 1.8.2018)