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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Hexer wäre, wie es sich XXIV, qu. 3, qui illorum, ergibt, macht er sich noch dadurch, daß er ungehörigerweise einen der Ketzerei schon Verdächtigen verteidigt, gleichsam zu seinem Gönner, und zwar nicht leicht, sondern heftig, gemäß der Verteidigung, die er geliefert hat, und muß öffentlich vor dem Bischof abschwören, nach dem oft zitierten c. accusatus.

Das ist ausführlich vorgetragen worden, und der Richter schätze es nicht gering ein, weil von dem Advokaten oder Prokurator, wenn er falsch vorzugehen bestrebt ist die meisten Gefahren auszugehen pflegen. Daher muß ihn der Richter durchaus zurückweisen und gemäß den Akten und Beweisen vorgehen, wenn der Advokat tadelnswert gewesen ist. Aber wenn der Richter einen tadellosen Advokaten für den Angezeigten hat, einen eifrigen Mann und Freund der Gerechtigkeit, wird er ihm die Namen der Zeugen angeben können, jedoch unter der eidlichen Versicherung, das als Geheimnis zu betrachten.





Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden. Sechster Akt.

Wenn gefragt wird, was also der Advokat, auch im Namen des Prokurators, für den Angezeigten tun soll, wenn weder ihm noch seinem Klienten die Namen der Zeugen bekanntgegeben werden, welche Bekanntmachung der Angezeigte jedoch im höchsten Maße wünscht, so lautet die Antwort: Er empfange vom Richter eine Belehrung über die einzelnen im Prozesse enthaltenen (Punkte), und wenn er eine Kopie haben will, werde sie

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/462&oldid=- (Version vom 1.8.2018)