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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

wie sich zeigen wird; und in ähnlicher Form der Prokurator, dem eine Kopie des ganzen Prozesses, mit Unterdrückung jedoch der Namen der Zeugen und Angeber, (geliefert wird); und ebender Advokat kann auch im Namen des Prokurators vorgehen.

Was das erste betrifft, so beachte man, daß der Advokat nicht nach dem Gutdünken des Angezeigten bestellt wird. Nämlich weil er einen würde haben wollen nach seinem Wohlgefallen, hüte sich der Richter durchaus mit Bezug auf ihn, einen streitsüchtigen, böswilligen Mann zuzulassen, der sich leicht mit Geld bestechen lassen könnte, wie sich derartige oft finden. Er lasse ihm vielmehr einen rechtschaffenen Mann zu, der bezüglich seiner Legalität keinen Verdacht erweckt; und zwar muß der Richter viererlei an einem Advokaten beachten; wenn das vom Advokaten beobachtet wird, erlaube er ihm, die Rolle des Advokaten zu spielen; sonst hat er ihn zurückzuweisen. Ein Advokat nämlich muß zuerst die Beschaffenheit der Sache prüfen, und wenn er gesehen hat, daß es eine gerechte ist, dann übernehme er sie, wenn er will; wenn (er sie) aber als ungerecht (erkennt), weise er sie von sich; weshalb er sich sorgsam hüten muß, eine ungerechte und verzweifelte Sache zu übernehmen. Aber wenn er von Anfang an unwissend die Sache übernommen hat und damit zugleich Geld, während des Prozesses aber merkt, daß sie verzweifelt ist, und seinem Klienten, d. h. dem Angezeigten, für den er die Sache übernommen hat, nicht den Rat gibt, abzulassen, ist er nach Goffredus gehalten, das empfangene Gehalt zu ersetzen, was durch c. de iudic. rem non novam bewiesen zu werden scheint, wenn auch Hostiensis bezüglich der Rückerstattung des Gehaltes das Gegenteil sagt, außer wenn er es mit Fleiß getan hat. Wenn also ein nichtswürdiger Advokat seinen

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/460&oldid=- (Version vom 1.8.2018)