Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.
Auf die Frage aber, ob die Hexe bei leugnenden Antworten im Gefängnis zur Bewachung festzuhalten sei, wenn die vorerwähnten drei Stücke zusammentreffen, nämlich der Ruf, die Indizien der Tat und die Vorführungen der Zeugen, oder ob sie unter Bürgschaft von Bürgern zu entlassen sei, um, von neuem vorgeladen, zu antworten, kann auf Grund dreier Ansichten geantwortet werden. Zuerst nämlich ist die Meinung einiger, daß sie im Gefängnis festzuhalten und auf keinen Fall gegen Bürgschaft zu entlassen sei; und zwar stützen sich diese auf den in der vorhergehenden Frage berührten Grund, daß nämlich eine für offenkundig ertappt zu halten ist, wenn jene drei Stücke zusammentreffen. – Andere aber (meinen), daß sie vor der Einkerkerung der Bürgschaft von Bürgern überlassen werde, so daß, wenn sie die Flucht ergriffe, sie dann für überführt gehalten würde; mag sie auch nach erfolgter Einkerkerung bei leugnenden Antworten der Bürgschaft oder Kaution nicht zu überlassen sein, wenn nämlich jene drei oben angemerkten Stücke zusammenwirken; darum weil sie dann nicht abgeurteilt und zum Tode gebracht werden könnte. Hierbei stützt man sich auf die Gewohnheit. – Die dritte Klasse sind die, welche sagen, es lasse sich keine unfehlbare Regel geben, sondern es sei dem Richter zu überlassen, daß gemäß der Aussagen der Zeugen und der Bescholtenheit der Person und, wenn die Indizien der Tat dazukommen, deshalb strenger unterschieden werde, in
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/452&oldid=- (Version vom 1.8.2018)